Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 21
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Nach erfolgter Anmeldung kann der Prüfling bis zum Beginn der Prüfung von jedem Teil der Meisterprüfung durch schriftliche oder elektronische Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt dieser Teil als nicht abgelegt.

(2) Tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung zurück, so gilt dieser Teil der Meisterprüfung als nicht bestanden. Dies gilt auch, wenn der Prüfling nicht oder nicht rechtzeitig zu einer Prüfung erscheint, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt. Liegt ein wichtiger Grund vor, ist Absatz 1 anzuwenden. § 26 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.

(3) Der wichtige Grund ist der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.

Kapitel 7

Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses der Teile I und II

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 148).