Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 23
Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuss stellt die Ergebnisse der Prüfungen in den Bereichen und Teilen (§ 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2) fest.

(2) Bei der Feststellung der einzelnen Prüfungsleistungen ist der Prüfungsausschuss nicht an die Beurteilung und Bewertung der einzelnen Mitglieder des Prüfungsausschusses nach § 22 Absatz 2 gebunden. Abweichende Beschlussfassungen sind mit Begründung zu dokumentieren.

(3) Das Ergebnis der Prüfungen nach Absatz 1 ist dem Prüfling unmittelbar nach Feststellung durch den Prüfungsausschuss mitzuteilen.

(4) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 148).