Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 26
Wiederholungsprüfung

(1) Die Meisterprüfungsarbeit, die Arbeitsprobe oder die Prüfungen im Teil II, die nicht bestanden wurden, können zweimal wiederholt werden.

(2) Bei einer Wiederholung der Meisterprüfungsarbeit beziehungsweise der Arbeitsprobe ist eine Anrechnung von Teilleistungen nicht möglich.

(3) In der Wiederholungsprüfung für den Teil II ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung im bestandenen Prüfungsbereich zu befreien, wenn er sich innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tage der Zustellung des rechtsmittelfähigen Bescheides (§ 25 Absatz 1) zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

(4) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

(5) Die Vorschriften über die Zulassungsvoraussetzungen für die Meisterprüfung, Anmeldung zur Prüfung und Entscheidung über die Zulassung (§§ 12 bis 14) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind die Bescheinigungen der vorausgegangenen Prüfungen vorzulegen.

Kapitel 9
Sonstige Bestimmungen zu den Teilen I und II

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 148).