Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 27
Berücksichtigung besonderer Belange

Sofern Schwerbehinderte oder Schwerbehinderten gleichgestellte Personen an der Prüfung teilnehmen, sind deren besonderen Belange bei der Prüfung zu berücksichtigen. Die Art der Behinderung oder Beeinträchtigung ist mit der Anmeldung zur Prüfung (§ 13) nachzuweisen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 148).