Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 34
Meisterprüfungszeugnis, Meisterbrief

(1) Die Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Meisterprüfung insgesamt und die Ausstellung des Prüfungszeugnisses sowie des Meisterbriefes obliegt der zuständigen Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss.

(2) Das Meisterprüfungsverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn jeder der vier Teile der Meisterprüfung bestanden ist. Voraussetzung für das Bestehen der Meisterprüfung ist, dass der zuständigen Stelle von der Meisterprüfungsarbeit und der Arbeitsprobe sowie den Teilen II bis IV Bescheinigungen über das Bestehen oder die Anerkennung dieser Prüfungsbereiche beziehungsweise Prüfungsteile vorgelegt werden.

(3) Über die Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer beziehungsweise die Prüfungsteilnehmerin von der zuständigen Stelle ein Zeugnis (§ 56 Absatz 1 in Verbindung mit § 37 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes) und einen Meisterbrief.

(4) Das Prüfungszeugnis enthält:

1. die Bezeichnung der Meisterprüfung,

2. den Zusatz Bachelor Professional in der Straßenunterhaltung,

3. die Personalien des Prüfungsteilnehmers beziehungsweise der Prüfungsteilnehmerin,

4. die Ergebnisse der Teile I bis IV,

5. das Datum des Bestehens der Prüfung sowie

6. die Unterschriften des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses oder dessen Stellvertretung und des oder der Beauftragten der zuständigen Stelle mit Siegel. Mit Zustimmung des vorsitzenden Mitgliedes des Prüfungsausschusses kann dessen Unterschrift durch die Unterschrift eines anderen Mitgliedes des Prüfungsausschusses ersetzt werden.

(5) Der Meisterbrief ist von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder dessen Stellvertretung beziehungsweise einem vom Prüfungsausschuss beauftragten Mitglied und von dem oder der Beauftragten der zuständigen Stelle zu unterschreiben und mit Siegel zu versehen. Im Meisterbrief sind keine Noten aufzuführen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 148).