Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 8
Einwilligung in die Sicherheitsüberprüfung

(1) Die betroffene Person ist über die Art der beabsichtigten Sicherheitsüberprüfung, damit verbundene Akte der Informationsgewinnung sowie über den Umfang der Datenverarbeitung zu unterrichten.

(2) Die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen nach den §§ 10 bis 12 bedarf der Einwilligung der betroffenen Person, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Im Falle der Einbeziehung ist auch die Einwilligung der mitbetroffenen Person erforderlich. Die Einwilligung ist schriftlich zu erteilen, die elektronische Form ist ausgeschlossen. Sie muss sich auf alle Maßnahmen beziehen, die Gegenstand der Unterrichtung waren. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Auf ihr Widerrufsrecht sind die betroffene und die mitbetroffene Person hinzuweisen. Wird die Einwilligung abgelehnt oder widerrufen, ist die Übertragung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ausgeschlossen.

(3) Wird in die Sicherheitsüberprüfung eingewilligt, sind die betroffene und die mitbetroffene Person verpflichtet, an der Sicherheitsüberprüfung mitzuwirken und die erforderlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen.

Zweiter Abschnitt
Überprüfungsarten und Durchführungsmaßnahmen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 5. März 2022 (GV. NRW. S. 233).