Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 5.4.2024

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§ 25
Übermittlung und Zweckbindung

(1) Die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen von der zuständigen Stelle oder mitwirkenden Behörde nur für

1. die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgten Zwecke,

2. die mit anderen gesetzlich geregelten Überprüfungsverfahren zur Feststellung der Zuverlässigkeit verfolgten Zwecke,

3. Zwecke der Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung,

4. Zwecke der Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder

5. Zwecke parlamentarischer Untersuchungsausschüsse

verarbeitet und übermittelt werden. Die Übermittlung und Verarbeitung nach Satz 1 Nummer 2 ist auf die zur Identifizierung erforderlichen biografischen Daten sowie auf sicherheitserhebliche Erkenntnisse zu beschränken, die für die Bewertung der Zuverlässigkeit für die vorgesehene Verwendung von Bedeutung sein können. Die Strafverfolgungsbehörden dürfen die ihnen nach Satz 1 Nummer 3 übermittelten Daten für Zwecke eines Strafverfahrens nur verarbeiten, wenn die Strafverfolgung auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre. Die zuständige Stelle darf die gespeicherten personenbezogenen Daten darüber hinaus für Zwecke der disziplinarrechtlichen Verfolgung sowie dienst- oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen verarbeiten und übermitteln, wenn dies zu dem mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgten Zweck erforderlich ist. Die mitwirkende Behörde darf die gespeicherten personenbezogenen Daten darüber hinaus im Rahmen des erforderlichen Umfangs zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach § 3 Absatz 1 des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen weiterverarbeiten und übermitteln.

(2) Die Übermittlung der nach § 24 Absatz 1 in Dateien gespeicherten Daten ist nur zulässig, soweit sie für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich ist. Die nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gespeicherten Daten dürfen zur Erfüllung aller Zwecke des Verfassungsschutzes weiterverarbeitet und übermittelt werden.

(3) Die mitwirkende Behörde darf personenbezogene Daten nach den Absätzen 1 und 2 nur an öffentliche Stellen und politische Parteien nach Artikel 21 des Grundgesetzes sowie deren Stiftungen übermitteln.

(4) Die Nutzung, Weiterverarbeitung oder Übermittlung unterbleibt, soweit gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

(5) Die empfangende Stelle darf die übermittelten Daten nur für den Zweck, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden und zum Zweck der Gefahrenabwehr sowie der Strafverfolgung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, weiterverarbeiten. Eine nichtöffentliche Stelle ist darauf hinzuweisen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 5. März 2022 (GV. NRW. S. 233).