Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1
Zulassung der Veranstaltung von Online-Casinospielen

(1) Im Land Nordrhein-Westfalen wird die Veranstaltung von Online-Casinospielen im Sinne des § 3 Absatz 1a Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 vom 29. Oktober 2020 (GV. NRW. 2021 S. 459) in der jeweils geltenden Fassung zugelassen.

(2) Online-Casinospiele dürfen nur mit einer Konzession nach diesem Gesetz veranstaltet werden. Genehmigungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(3) Es dürfen höchstens fünf Konzessionen erteilt werden.

(4) Eine Konzession berechtigt zur Veranstaltung von Online-Casinospielen über eine Internetdomäne, welche in der Konzession festzulegen ist.

(5) Die Vermittlung von Online-Casinospielen ist unzulässig.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 9. März 2022 (GV. NRW. S. 258).