Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3
Konzession

(1) Über die Erteilung der Konzessionen für die Veranstaltung von Online-Casinospielen in Nordrhein-Westfalen entscheidet das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium (Konzessionsbehörde). Die Erteilung der Konzession und alle damit zusammenhängenden Verwaltungshandlungen sind gebührenpflichtig. Die Gebührenerhebung erfolgt nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Eine Konzession darf nur erteilt werden, wenn

1. der Betrieb der Online-Casinospiele den Zielen des § 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 nicht zuwiderläuft,

2. die eingesetzten technischen Hilfsmittel und Programme einen ordnungsgemäßen Spielverlauf gewährleisten,

3. durch den Betrieb der Online-Casinospiele weder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet noch sonstige öffentliche Belange beeinträchtigt werden,

4. die Bewerberin oder der Bewerber einen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Abl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3; L 198 vom 28.7.2005, S. 65; L 53 vom 23.2.2006, S. 65; L 47 vom 21.2.2008, S. 69; L 247 vom 13.9.2012, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung hat,

5. die Bewerberin oder der Bewerber, sofern sie oder er über keinen Sitz im Inland verfügt, der Konzessionsbehörde eine für alle Zustellungen bevollmächtigte, empfangs- und vertretungsbevollmächtigte Person im Inland benennt, die die Zuverlässigkeitsvoraussetzungen nach Nummer 6 erfüllt und die der deutschen Sprache mächtig ist,

6. die Bewerberin oder der Bewerber und die an dieser oder diesem unmittelbar und mittelbar beteiligten Personen sowie die für die Bewerberin oder den Bewerber in verantwortlicher Position tätigen Personen im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 3 die für die ordnungsrechtlich und wirtschaftlich einwandfreie Durchführung des Betriebs von Online-Casinospielen erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,

7. die Bewerberin oder der Bewerber die für den beabsichtigten Spielbetrieb erforderliche Leistungsfähigkeit im Sinne des § 4a Absatz 1 Nummer 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 besitzt,

8. die Bewerberin oder der Bewerber weder selbst noch durch verbundene Unternehmen unerlaubtes Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt,

9. nicht die Gefahr besteht, dass durch die Zusammenarbeit mit Dritten die Transparenz und Möglichkeit der Überwachung des Vertriebs oder der Veranstaltung beeinträchtigt werden,

10. der von der Bewerberin oder dem Bewerber eingesetzte Safe-Server nach § 6i Absatz 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 die durch die Rechtsverordnung nach § 37 Absatz 2 Nummer 10 vorgegebenen Voraussetzungen erfüllt,

11. das von der Bewerberin oder dem Bewerber vorgelegte IT-Sicherheitskonzept mindestens den Anforderungen des § 6f Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 entspricht und Vorkehrungen für den Fall von Systemausfällen oder anderen nicht unerheblichen Störungen des Systems trifft,

12. die Bewerberin oder der Bewerber sowie die für die Bewerberin oder den Bewerber in verantwortlicher Position tätigen Personen im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 3 die für die ordnungsrechtlich und wirtschaftlich einwandfreie Durchführung des Betriebs von Online-Casinospielen für ihren jeweiligen Tätigkeitsbereich erforderliche Sachkunde besitzen und

13. auch im Übrigen die Einhaltung des § 4 Absatz 3 und 5, der §§ 5 bis 8c, 22c und 23 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 sichergestellt ist.

Die nach Nummer 6 erforderliche Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn ein Widerrufsgrund des § 4 Absatz 3 Satz 1 oder 2 vorliegt. In der Bewerbung sind alle Voraussetzungen beziehungsweise die Tatsachen zur Prüfung der Voraussetzungen nachzuweisen.

(3) Jede Änderung der für die Zuverlässigkeit und die Befähigung zum Betrieb von Online-Casinospielen maßgeblichen Umstände während der Konzessionslaufzeit ist der Konzessionsbehörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Dies gilt insbesondere für:

1. beabsichtigte oder erfolgte Veränderungen der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen an der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber, wenn die Veränderung mehr als 5 Prozent des Grundkapitals oder mehr als 5 Prozent der Stimmrechte betrifft,

2. beabsichtigte oder erfolgte Änderungen der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers,

3. beabsichtigte oder erfolgte Änderungen der Gesellschaftsform oder der Gesellschafterzusammensetzung,

4. Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428) in der jeweils geltenden Fassung,

5. Vermögensübertragungen, die Einfluss auf die Struktur einer Konzessionsinhaberin oder eines Konzessionsinhabers haben,

6. die Einräumung einer stillen Beteiligung oder einer Unterbeteiligung jeglicher Art,

7. Verurteilungen und Festsetzungen einer Geldbuße im Sinne des § 4 Absatz 3 und

8. Umstände, die unter § 4 Absatz 5 Nummer 1, 2 oder 3 fallen.

Die Verpflichtungen aus den Sätzen 1 und 2 gelten entsprechend für den Zeitraum zwischen Antragstellung und Konzessionsvergabe.

(4) Die Konzessionen werden befristet für einen Zeitraum von zehn Jahren erteilt. Mit Ablauf der Konzessionslaufzeit hat die Veranstalterin oder der Veranstalter das Angebot der Online-Casinospiele einzustellen, sofern ihr oder ihm keine Anschlusskonzession erteilt worden ist. Zur Erreichung der in § 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 genannten Ziele haben die Konzessionen Nebenbestimmungen zu enthalten, insbesondere über

1. die technische Beschaffenheit der technischen Hilfsmittel und Programme, deren Inbetriebnahme und Betrieb,

2. allgemeine Anforderungen zu Art und Umfang des Glücksspielangebotes einschließlich der hierfür erforderlichen Spielregeln und Teilnahmebedingungen sowie deren Bekanntgabe an die Spielerinnen und Spieler,

3. die Aufklärungspflicht über Auszahlungsquoten, die Suchtrisiken der angebotenen Glücksspiele sowie die Möglichkeiten der Beratung und Therapie von Spielsüchtigen,

4. den zulässigen Umfang und die allgemeinen Beschränkungen der Werbung,

5. allgemeine Sicherheitsvorkehrungen, einschließlich visueller Überwachungsmaßnahmen zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Spielablaufs, Kontrollmechanismen zur Erkennung möglicher Manipulationen, insbesondere der eingesetzten IT-Komponenten bei virtuellen Nachbildungen, der Spieltische und Spielgeräte einschließlich elektronischer Komponenten und aller am Spielablauf beteiligten IT-Komponenten und

6. Pflichten gegenüber der Steuerverwaltung und der Glücksspielaufsicht.

Zur Sicherung des ordnungsrechtlich einwandfreien Betriebs der Online-Casinospiele können die Nebenbestimmungen während der Laufzeit ergänzt oder geändert werden.

(5) Konzessionsinhaberinnen und Konzessionsinhaber, die an diesen unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen und die verantwortlichen Personen im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 3 haben sicherzustellen, dass

1. keine Personen am Spiel teilnehmen, denen dies nach § 8 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 verboten ist,

2. die Einhaltung der Jugendschutzanforderungen, der Werbebeschränkungen und die Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach § 4 Absatz 3 und den §§ 5 und 7 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 gewährleistet werden,

3. ein Sozialkonzept gemäß § 6 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 vorliegt, das regelmäßig evaluiert, umgesetzt, weiterentwickelt und unternehmensunabhängig überprüft wird, die weiteren Anforderungen des § 6 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 erfüllt werden und regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, ein Bericht über die Umsetzung und Fortentwicklung des Sozialkonzepts der Aufsichtsbehörde vorgelegt wird,

4. weder durch sie oder ihn selbst noch durch verbundene Unternehmen unerlaubtes Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt wird,

5. ausschließlich zugelassene Glücksspiele unter Einsatz der vorgeschriebenen Überwachungssysteme veranstaltet werden,

6. die Teilnahme am Sperrsystem nach den §§ 8 und 23 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 und der Ausschluss gesperrter Spielerinnen und Spieler nach den Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags 2021 sichergestellt ist,

7. der Betrieb der Online-Casinospiele ordnungsgemäß und für die Spielerinnen und Spieler sowie für die Aufsichtsbehörden nachvollziehbar und transparent durchgeführt wird,

8. vor der Inbetriebnahme eines neuen Online-Casinospiels durch geeignete Tests sichergestellt wird, dass das Spiel auf der Spielplattform der Bewerberin oder des Bewerbers korrekt funktioniert,

9. der Glücksspielaufsicht jederzeit Zutritt zu allen Räumen, aus denen Live-Übertragungen erfolgen, gewährt wird und

10. § 4 Absatz 5, §§ 6 bis 6j, 8 bis 8c, 22c und 23 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 eingehalten werden.

Die Konzessionsbehörde ist berechtigt, zur Prüfung der Einhaltung der Nummer 8 Dritte auf Kosten der Konzessionsnehmerinnen oder Konzessionsnehmer zu beauftragen.

(6) Die Bewerberin oder der Bewerber muss zum Schutz staatlicher Zahlungsansprüche und von Auszahlungsansprüchen eine Sicherheitsleistung erbringen. Die Sicherheit ist grundsätzlich in Form einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft einer Großbank mit Sitz in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu erbringen. Die Sicherheitsleistung beträgt 1 Million Euro. Sie kann von der Konzessionsbehörde auf die Höhe des zu erwartenden durchschnittlichen Bruttospielertrags eines Monats angepasst werden.

(7) In der Konzession kann von der nach Absatz 1 zuständigen Behörde auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 6c Absatz 1 Satz 4 und 5 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 die Festsetzung eines abweichenden Betrages im Sinne des § 6c Absatz 1 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 erlaubt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 9. März 2022 (GV. NRW. S. 258).