Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 5
Räumlicher Geltungsbereich der Konzession

(1) Der Geltungsbereich der Konzession ist auf das Hoheitsgebiet des Landes Nordrhein-Westfalen beschränkt.

(2) Die Einhaltung des Geltungsbereichs nach Absatz 1 gilt als gewahrt, wenn die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber Online-Casinospiele ausschließlich Personen anbietet, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 9 der Abgabenordnung im Land Nordrhein-Westfalen haben. Die Angabe zum Wohnsitz ist durch die Konzessionsinhaberin oder den Konzessionsinhaber im Rahmen der nach § 6a Absatz 2, 3 und 5 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 erforderlichen Überprüfungen zu kontrollieren. Liegt der Wohnsitz außerhalb von Nordrhein-Westfalen, hat die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber im Rahmen der nach § 6a Absatz 2, 3 und 5 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 erforderlichen Überprüfungen auch die Angabe zum gewöhnlichen Aufenthalt zu verifizieren. Die Anforderungen an den Nachweis des gewöhnlichen Aufenthalts regelt die Rechtsverordnung gemäß § 37 Absatz 2 Nummer 11.

(3) Auf Antrag der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers können von Absatz 2 abweichende Verfahren zur Einhaltung des Geltungsbereichs der Konzession, insbesondere solche, die an den aktuellen Aufenthaltsort der Spielerin oder des Spielers anknüpfen, erlaubt werden, sofern sichergestellt ist, dass diese mindestens in gleichem Maße wie das Verfahren nach Absatz 2 geeignet sind, die Begrenzung der Konzessionen auf das Hoheitsgebiet des Landes Nordrhein-Westfalen nach § 22c Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 zu wahren, und von der Aufsichtsbehörde mit zumutbarem Aufwand überwacht werden können.

Teil 2
Konzessionsvergabeverfahren

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 9. März 2022 (GV. NRW. S. 258).