Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 6
Konzessionsausschreibung

(1) Für die Vergabe der Konzessionen gelten die Bestimmungen des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie der Konzessionsvergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 683) in der jeweils geltenden Fassung. Der Zuschlag wird an diejenigen Bieterinnen oder Bieter erteilt, deren Angebot auf Basis der vorgegebenen Kriterien für die vorgesehene Laufzeit der Konzession die Verwirklichung der Ziele des § 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 am besten erfüllt und einen wirtschaftlichen Gesamtvorteil ergibt.

(2) Die Konzessionsbehörde macht spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Konzession deren erneute Ausschreibung bekannt. Wird auf eine Konzession verzichtet oder wird diese bestandskräftig widerrufen, kann die Konzessionsbehörde vor Ablauf der in dieser Konzession festgelegten Dauer ein neues Verfahren nach Absatz 1 einleiten.

(3) Bewerberinnen oder Bewerber um eine Konzession haben der Konzessionsbehörde zum Nachweis ihrer Eignung die unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen ihres Unternehmens sowie dessen verbundene Unternehmen im Sinne des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen als Unternehmensgruppe sowie die jeweiligen Kapital- und Stimmrechtsverhältnisse darzustellen.

(4) Ferner sind der Konzessionsbehörde von den Bewerberinnen oder den Bewerbern die Namen ihrer Angehörigen gemäß § 15 der Abgabenordnung im Rahmen des Konzessionsverfahrens für den Zweck des Bieterverfahrens offenzulegen. Gleiches gilt für Vertreterinnen und Vertreter der Person, der Personengesellschaft oder des Mitglieds eines Organs einer juristischen Person. Eine Aktualisierung dieser Daten nach Abschluss des Bieterverfahrens ist nicht erforderlich.

(5) Von den Bewerberinnen und Bewerbern ist eine Einwilligung zur Einholung von für das Verfahren erforderlichen Auskünften durch die Konzessionsbehörde von inländischen und ausländischen Behörden und vergleichbaren Stellen zu erteilen.

(6) Daneben haben Personengesellschaften und juristische Personen den Gesellschaftsvertrag und die satzungsrechtlichen Bestimmungen der Bewerberinnen oder der Bewerber sowie Vereinbarungen vorzulegen, die zwischen der Bewerberin oder dem Bewerber und unmittelbar oder mittelbar Beteiligten bestehen und sich auf die Veranstaltung von Glücksspielen beziehen.

(7) Die Konzessionsbehörde ist befugt,

1. zur Überprüfung der Identität der Bewerberinnen oder Bewerber und deren Zuverlässigkeit Anfragen nach den für die Prüfung der Geeignetheit erforderlichen Informationen bei den Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörden der Länder sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, den Ausländerbehörden, den Insolvenzgerichten, dem Bundeskriminalamt, dem Zollkriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zu stellen,

2. unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister einzuholen und

3. Auskünfte zur Überprüfung der Identität der Bewerberinnen oder Bewerber und deren Zuverlässigkeit im glücksspielrechtlichen Sinn von ausländischen Behörden zu erbitten.

Soweit die Auskünfte bei den genannten Behörden Anhaltspunkte für Zweifel an der Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers begründen, darf die Konzessionsbehörde zur weiteren Überprüfung der Geeignetheit Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen.

Teil 3
Inhalt der Konzession

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 9. März 2022 (GV. NRW. S. 258).