Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 9
Erlaubnispflicht

(1) Ein Online-Casinospiel darf nur veranstaltet werden, wenn das konkrete Spiel von der Konzessionsbehörde auf Antrag erlaubt worden ist (Spielerlaubnis). Spielerlaubnisse können mit der Konzession verbunden werden.

(2) Mit dem Antrag sind die beabsichtigten Teilnahmebedingungen, die Spielregeln und eine Beschreibung der beabsichtigten bildlichen Darstellung einzureichen. Außerdem muss ein Zertifikat einer unabhängigen Prüforganisation über die Einhaltung der spieltechnischen Vorschriften eingereicht werden. Die Spielerlaubnis ist insbesondere zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass das Spiel den Zielen des § 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 zuwiderläuft oder eine Vorschrift dieses Gesetzes der Veranstaltung entgegenstehen würde. Dies ist auch dann der Fall, wenn sich die Besorgnis aus der bildlichen Darstellung des Spiels oder der im Spiel verwendeten Musik oder Töne ergibt, insbesondere, wenn sich diese an Minderjährige oder vergleichbar gefährdete Zielgruppen richtet, unzutreffende Aussagen über die Gewinnchancen oder Art und Höhe der Gewinne enthält oder solche Aussagen suggeriert.

(3) Nach Erteilung einer Spielerlaubnis sind Änderungen der Teilnahmebedingungen, der Spielregeln und nicht ganz unerhebliche Änderungen der bildlichen Darstellung der Konzessionsbehörde spätestens zwei Wochen vor Inkrafttreten der Änderung anzuzeigen. Wesentliche Änderungen der Teilnahmebedingungen und der Spielregeln bedürfen der Erlaubnis der Konzessionsbehörde, auf die Absatz 2 entsprechend anzuwenden ist. Bedarf die Änderung keiner Erlaubnis, kann die Konzessionsbehörde die Veranstaltung eines geänderten Online-Casinospiels untersagen, wenn eine Voraussetzung gegeben ist, bei deren Vorliegen eine Spielerlaubnis nach Absatz 2 versagt werden kann. Unterbleibt eine nach Satz 1 erforderliche Anzeige oder wird ein geändertes Online-Casinospiel vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist oder ohne eine nach Satz 2 erforderliche Erlaubnis veranstaltet, handelt es sich um unerlaubtes Glücksspiel.

(4) Die Konzessionsbehörde kann die Spielerlaubnis jederzeit widerrufen, wenn eine Voraussetzung gegeben ist, bei deren Vorliegen eine Spielerlaubnis nach Absatz 2 versagt werden kann. Sie kann die Spielerlaubnis ändern und nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen, welche den Zielen des § 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 oder der Sicherstellung der Einhaltung von Vorschriften dieses Gesetzes dienen.

(5) In der Spielerlaubnis sind die Einsätze einer Spielerin oder eines Spielers pro Spiel nach pflichtgemäßem Ermessen der Konzessionsbehörde zu begrenzen. Stehen die vorgesehenen Spielregeln einer Begrenzung der Einsätze entgegen, sind ähnlich wirksame Begrenzungen, wie etwa die Begrenzung des der Spielerin oder dem Spieler während eines Spiels maximal zur Verfügung stehenden Betrages, festzulegen. Die Begrenzungen nach den Sätzen 1 und 2 sollen so gewählt werden, dass die maximal möglichen Einsätze einer Spielerin oder eines Spielers pro Spiel wesentlich geringer sind als die in den Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen maximal möglichen Einsätze.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 9. März 2022 (GV. NRW. S. 258).