Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 12
Verbot des Punktspiels und der automatischen Einsatzleistung

(1) Einsätze dürfen nur in Euro und Cent erfolgen, Gewinne nur in Euro und Cent ausgewiesen werden. Werden Chips verwendet, müssen diese einen festen, im Voraus in den jeweiligen Teilnahmebedingungen durch die Konzessionsinhaberin oder den Konzessionsinhaber festgelegten Gegenwert in Euro und Cent haben. Die Umrechnung von Geldbeträgen in andere Währungen, Punkte oder sonstige Einheiten vor, während oder nach dem Spiel oder als Ergebnis des Spiels ist unzulässig.

(2) Einsätze dürfen nur infolge einer entsprechenden Erklärung der Spielerin oder des Spielers geleistet werden, die erst nach Beendigung des jeweils vorherigen Spiels oder im Falle mehrerer Setzrunden innerhalb eines Spiels nach Beendigung der vorherigen Setzrunde abgegeben werden darf.

(3) Die Konzessionsbehörde kann in der Spielerlaubnis auf Antrag Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 erlauben, wenn dies zur Durchführung des Spiels entsprechend der vorgesehenen Spielregeln und zur Erreichung der Ziele des § 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 zwingend erforderlich ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 9. März 2022 (GV. NRW. S. 258).