Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 13
Virtuelle Nachbildungen von Bankhalterspielen

(1) Eine Spielerlaubnis darf nur für virtuelle Nachbildungen der in § 8 Absatz 1 ausdrücklich aufgeführten Spiele und von anderen Bankhalterspielen, die in einer Spielbank in Deutschland angeboten werden oder genehmigt sind, erteilt werden. Geringfügige Abweichungen von den Spielregeln des nachgebildeten Spiels, welche der Umsetzung der Nachbildung geschuldet sind, stehen der Erteilung der Spielerlaubnis nicht entgegen.

(2) In der Spielerlaubnis ist für jedes Spiel eine Mindestspieldauer vorzusehen, die an den Zielen des § 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 unter Berücksichtigung der üblichen Dauer eines Spiels in der Spielbank und der Besonderheiten des Spielens ohne menschliche Croupière oder menschlichen Croupier festzulegen ist und 5 Sekunden je erforderlicher Einsatzleistung der Spielerin oder des Spielers nicht unterschreiten darf. Die Mindestspieldauer findet Anwendung, wenn nur eine Spielerin oder ein Spieler am selben virtuellen Tisch spielt. Spielen mehrere Spielerinnen oder Spieler am selben Tisch, kann in der Spielerlaubnis eine Mindestspieldauer vorgesehen werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 9. März 2022 (GV. NRW. S. 258).