Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 17
Safe-Server, Verwaltungsvereinbarung mit einem anderen Land oder der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder

(1) Die Auswertung der auf dem Safe-Server nach § 6i Absatz 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 vorhandenen Daten obliegt vorbehaltlich der folgenden Absätze der nach § 16 zuständigen Aufsichtsbehörde.

(2) Die Auswertung kann aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung durch eine Behörde oder Einrichtung eines anderen Landes, insbesondere durch die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder, erfolgen. In der Verwaltungsvereinbarung ist sicherzustellen, dass die nach § 16 zuständige Behörde

1. regelmäßig, mindestens jedoch einmal im Monat, geeignete Auswertungsberichte erhält und

2. jederzeit Auswertungen und Informationen anfordern oder selbst erstellen kann, die geeignet sind, die Aufsicht über die Konzessionsinhaberin oder den Konzessionsinhaber auch in Bezug auf einzelne nach § 9 Absatz 1 erlaubte Spiele auszuüben.

In der Verwaltungsvereinbarung sind die Kostenerstattungen an die die Auswertung durchführende Stelle zu regeln.

(3) Zuständigkeiten nach diesem Gesetz werden von einer Verwaltungsvereinbarung nach Absatz 2 nicht berührt. Für Maßnahmen der Glücksspielaufsicht bleibt die nach § 16 zuständige Behörde zuständig. Ein Übergang der Fachaufsicht auf Behörden des anderen Landes ist damit nicht verbunden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 9. März 2022 (GV. NRW. S. 258).