Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 25
Steueranmeldung und -entrichtung

(1) Die Steuerschuldnerin oder der Steuerschuldner hat die Online-Casinospielsteuer für jeden Kalendermonat (Anmeldungszeitraum) anzumelden.

(2) Die Steuerschuldnerin oder der Steuerschuldner hat für die Online-Casinospielsteuer bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums beim zuständigen Finanzamt eine eigenhändig unterschriebene Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, die Steuer darin selbst zu berechnen (Steueranmeldung) und die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer zum Fälligkeitszeitpunkt zu entrichten. Die Steueranmeldung kann auch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden, sofern der Zugang hierfür eröffnet ist. Die Online-Casinospielsteuer ist am 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig.

(3) In den Fällen des § 22 hat die Steuerschuldnerin oder der Steuerschuldner als Anlage zur Steueranmeldung neben einem Nachweis über die im Anmeldungszeitraum entrichtete und anzurechnende Umsatzsteuer, die durch die Veranstaltung des Online-Casinospiels im Land Nordrhein-Westfalen bedingt ist, auch eine Aufstellung einzureichen, aus der sich deren betragsmäßige Ermittlung ergibt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 9. März 2022 (GV. NRW. S. 258).