Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 26
Steuerliche Beauftragte oder Steuerlicher Beauftragter

(1) Hat die Veranstalterin oder der Veranstalter des Online-Casinospiels ihren oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, hat sie oder er der zuständigen Finanzbehörde eine steuerliche Beauftragte oder einen steuerlichen Beauftragten im Bundesgebiet zu benennen.

(2) Steuerliche Beauftragte oder steuerlicher Beauftragter kann sein, wer ihren oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz im Bundesgebiet hat, gegen deren oder dessen steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die oder der, soweit sie oder er nach dem Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung, oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet ist, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führt und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt.

(3) Die oder der steuerliche Beauftragte hat die in den § 24 geregelten Pflichten als eigene zu erfüllen.

(4) Die oder der steuerliche Beauftragte schuldet die Steuer nach § 19 neben der Steuerschuldnerin oder dem Steuerschuldner (Gesamtschuldner).

(5) § 123 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 9. März 2022 (GV. NRW. S. 258).