Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 30
Anzeigepflicht für die Veranstaltung von Online-Casinospielen

(1) Wer ein Online-Casinospiel im Sinne des § 19 veranstaltet, hat dem zuständigen Finanzamt unverzüglich anzuzeigen:

1. Name,

2. Gewerbe,

3. Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz,

4. Zeitpunkt der Aufnahme des Spielbetriebs,

5. Art des Angebots der Online-Casinospiele (virtuelle Nachbildungen von Bankhalterspielen und beziehungsweise oder Live-Übertragungen eines terrestrisch durchgeführten Bankhalterspiels mit Teilnahmemöglichkeit über das Internet) und

6. Zugangsmöglichkeiten für eine Teilnahme am Online-Casinospiel.

(2) Ist eine steuerliche Beauftragte oder ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 26 bestellt worden, ist diese oder dieser dem zuständigen Finanzamt unverzüglich zu benennen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 9. März 2022 (GV. NRW. S. 258).