Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 36
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Absatz 3 nicht jede Änderung der für die Zuverlässigkeit und die Befähigung zum Betrieb von Online-Casinospielen maßgeblichen Umstände gemäß § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 8 unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzeigt,

2. gegen eine aufgrund von § 3 Absatz 4 in der Konzession erlassene Nebenbestimmung verstößt,

3. entgegen der Vorgaben aus § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 ein Sozialkonzept nicht vorlegt, nicht umsetzt oder nicht evaluiert, weiterentwickelt oder unternehmensunabhängig überprüfen lässt,

4. entgegen § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 selbst oder durch verbundene Unternehmen unerlaubtes Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt,

5. nicht zugelassene Glücksspiele nach § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 veranstaltet,

6. entgegen § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 die Teilnahme am Sperrsystem nach den §§ 8 und 23 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 nicht sicherstellt,

7. entgegen § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 vor der Inbetriebnahme eines neuen Online-Casinospiels nicht durch geeignete Tests sicherstellt, dass das Spiel auf der Spielplattform korrekt funktioniert,

8. entgegen § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 9 nicht sicherstellt, dass der Glücksspielaufsicht oder einer von dieser beauftragten Person jederzeit Zutritt zu allen Räumen, aus denen Live-Übertragungen erfolgen, gewährt wird,

9.  entgegen § 8 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 gesperrte Spielerinnen oder Spieler am Spielbetrieb teilnehmen lässt,

10. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 3 ohne vorherigen Antrag bei der Konzessionsbehörde eine Konzession überträgt oder zur Ausübung einer Dritten oder einem Dritten überlässt,

11. entgegen § 4 Absatz 6 Satz 1 oder 2 das Beschäftigungsverhältnis beziehungsweise das vertragliche Verhältnis nicht beendet,

12. entgegen § 5 Absatz 2 Online-Casinospiele solchen Personen anbietet, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Land Nordrhein-Westfalen haben,

13. entgegen § 5 Absatz 3 ohne Antrag bei der Konzessionsbehörde ein von § 5 Absatz 2 abweichendes Verfahren zur Einhaltung des Geltungsbereichs der Konzession anwendet,

14. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass nur Online-Casinospiele eingesetzt werden, für die vor der Inbetriebnahme ein Zertifikat einer unabhängigen Prüforganisation über die Einhaltung der spieltechnischen Vorschriften bei der Konzessionsbehörde eingereicht wird,

15. entgegen § 9 Absatz 3 Satz 1 Änderungen der Teilnahmebedingungen, der Spielregeln und nicht ganz unerhebliche Änderungen der bildlichen Darstellung nicht oder nicht rechtzeitig der Konzessionsbehörde anzeigt,

16. entgegen § 9 Absatz 3 Satz 2 ohne Erlaubnis eine wesentliche Änderung der Teilnahmebedingungen oder der Spielregeln vornimmt,

17. entgegen der nach § 9 Absatz 5 Satz 1 von der Konzessionsbehörde bestimmten Begrenzungen der Einsätze höhere Einsätze zulässt,

18. entgegen § 10 ohne Genehmigung Boni oder Rabatte gewährt,

19. entgegen § 12 Absatz 1 Einsätze nicht nur in Euro und Cent erfolgen lässt oder Gewinne nicht nur in Euro und Cent ausweist,

20. entgegen der nach § 13 Absatz 2 Satz 1 in der Spielerlaubnis festgelegten Mindestspieldauer eine geringere Spieldauer dem Online-Casinospiel zugrunde legt,

21. entgegen § 14 Absatz 5 Live-Übertragungen von Bankhalterspielen aus einer Spielbank außerhalb der Öffnungszeiten der Spielbank oder bei Abwesenheit der Finanzaufsicht nach § 13 Absatz 9 Satz 1 des Spielbankgesetzes NRW in der Spielbank durchführt,

22. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2 Übertragungen aus Räumlichkeiten vornimmt, für die keine Genehmigung der Konzessionsbehörde erteilt worden ist,

23. entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 und 2 eine Teilnahme an den in den Räumlichkeiten nach § 15 Absatz 1 durchgeführten Spielen von Personen, welche sich in den Räumlichkeiten befinden, zulässt,

24. entgegen § 15 Absatz 5 oder § 16 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der Glücksspielaufsicht oder einer von dieser beauftragten Person den Zutritt zu einem Raum, der der Veranstaltung von Online-Casinospielen dient, verwehrt,

25. beauftragten Person die Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen verwehrt,

26. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 eine erstmalige Inbetriebnahme, die Wiederinbetriebnahme nach Änderung der Spiel- oder Sicherheitstechnik, insbesondere nach Software-Upgrades, ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde oder ohne Vorlage eines von der Aufsichtsbehörde geforderten Gutachtens einer unabhängigen Prüfstelle vornimmt,

27. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 1 der Aufsichtsbehörde keine Auskunft über den Betrieb erteilt oder

28. nach § 16 Absatz 3 Nummer 3 Spieltische, technische Anlagen und Teile hiervon, die außer Betrieb genommen oder versiegelt worden sind, wieder in Betrieb nimmt.

(2) Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500 000 Euro geahndet werden.

(3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, so können die Gegenstände,

1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder

2. die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

unter den Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 und 3 und des § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingezogen werden. § 17 Absatz 4 und § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.

(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium. Dieses ist auch die zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des § 28a des Glücksspielstaatsvertrages 2021 im Falle von Verstößen durch die Konzessionsinhaberin oder den Konzessionsinhaber im Zusammenhang mit dem Angebot von Online-Casinospielen und im Falle von Verstößen im Zusammenhang mit der Werbung hierfür.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 9. März 2022 (GV. NRW. S. 258).