Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

37 / 40

§ 37
Verordnungsermächtigungen

(1) Das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium wird ermächtigt durch Rechtsverordnung Vorschriften darüber zu erlassen, welche Nachweise das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium anfordern darf, um die Zuverlässigkeit im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 und die Sachkunde im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 zu prüfen.

(2) Das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zusätzliche und nähere Vorschriften zu erlassen darüber,

1. welche zusätzlichen allgemeinen Anforderungen an die zu erlaubenden Glücksspiele, die als Online-Casinospiele angeboten werden sollen, in technischer und glücksspielrechtlicher Sicht zu stellen sind,

2. welche technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Artikel 32 der Datenschutz-Grundverordnung vom 27. April 2016 (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2, L 74 vom 4.3.2021, S. 35) erforderlich sind,

3. welche Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich des Datenschutzes von Beschäftigten und von Besucherinnen und Besuchern in der Spielbank im Rahmen des § 14 zu treffen sind,

4. welche Anforderungen an die Auswahl und die Qualifikation des mit dem Spielbetrieb in anderen Räumlichkeiten zur Live-Übertragung im Sinne von § 15 betrauten Personals einschließlich der leitenden Personen im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 3, die für den Bereich der Live-Übertragung aus anderen Räumlichkeiten verantwortlich sind,

5. welche Anforderungen an die Bauart und an etwaige elektronische Komponenten eingesetzter mechanischer und elektronischer Spielgeräte und Spieltische, an am Spielablauf beteiligte IT-Komponenten, an die technische Überwachung sowie an den Spielbetrieb in anderen Räumlichkeiten zur Live-Übertragung im Sinne von § 15 zu stellen sind,

6. welche Anforderungen an die technischen und organisatorischen Sicherheitsvorkehrungen der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers zum Schutz vor externen oder internen Manipulations- und Betrugsversuchen zu stellen sind, insbesondere hinsichtlich der IT-Komponenten und der Programme, die für die virtuellen Nachbildungen von Bankhalterspielen im Sinne von § 13 eingesetzt werden,

7. welche Anforderungen an die Inbetriebnahme neuer Online-Casinospiele, IT-Komponenten und Software-Updates zu stellen sind, insbesondere wie und durch wen die Funktionsfähigkeit und die Manipulationssicherheit geprüft wird und wie das Verfahren zur Inbetriebnahme ablaufen soll,

8. welche Anforderungen an die eingesetzten IT-Komponenten und Software-Programme zu stellen sind, in welchen Zeiträumen durch wen Kontrollen zu erfolgen haben sowie welche Qualifikation an die Prüforganisation zu stellen sind,

9. wie und mit welchen Sicherheitsvorkehrungen die Gewinne, Verluste sowie Ein- und Auszahlungen der Spielerinnen und Spieler in Zusammenhang mit den Online-Casinospielen auf dem Spielerkonto nach § 6a des Glücksspielstaatsvertrags 2021 verbucht werden,

10. welche Anforderungen an den Safe-Server nach § 6i Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 zu stellen sind,

11. welche Anforderungen an den Nachweis des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 5 Absatz 2 zu stellen sind und

12. dass die Erwerberin oder der Erwerber über eine Innenrevision verfügen muss, welche Aufgaben diese hat und welche Anforderungen an die Innenrevision und die darin beschäftigten Personen zu stellen sind.

(3) Die Verordnungsermächtigungen für das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium in § 14 Absatz 8, § 15 Absatz 6, § 16 Absatz 5 und die Verordnungsermächtigung für das für Finanzen zuständige Ministerium in § 28 bleiben unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 9. März 2022 (GV. NRW. S. 258).