Historische SGV. NRW.

3 / 7

Obsolet.

 

§ 3
Maskenpflicht

(1) In folgenden Einrichtungen und bei der Inanspruchnahme und Erbringung folgender Dienstleistungen ist mindestens eine medizinische Maske (sogenannte OP-Maske) zu tragen:

1. in und im Rahmen von folgenden Einrichtungen und Unternehmen des Gesundheitswesens

a) Arztpraxen,

b) Krankenhäusern,

c) Einrichtungen für ambulantes Operieren,

d) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,

e) Dialyseeinrichtungen,

f) Tageskliniken,

g) ambulanten Pflegediensten, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,

h) Rettungsdiensten,

i) voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbaren Einrichtungen sowie

j) ambulanten Pflegediensten und Unternehmen, die den Einrichtungen nach Buchstabe i) vergleichbare Dienstleistungen anbieten, wobei Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht zu den vergleichbaren Angeboten zählen,

2. in öffentlich zugänglichen oder finanzierten Verkehrsmitteln, die üblicherweise für den Transport zur Schule, zur Arbeit und zu sonstigen Besorgungen des täglichen Lebens genutzt werden (Busse und Bahnen des öffentlichen Nahverkehrs, Schülerbeförderung und ähnliche Angebote), von Fahrgästen sowie dem Kontroll- und Servicepersonal und dem Fahr- und Steuerpersonal, soweit für dieses tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht,

3. in Obdachlosenunterkünften und

4. in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann auf das Tragen einer Maske verzichtet werden

1. in Privaträumen, soweit sie unter Absatz 1 fallen, bei ausschließlich privaten Zusammentreffen,

2. bei der nicht nur augenblicklichen Alleinnutzung eines Innenraums durch eine Person oder mehrere Angehörige einer Einrichtung oder eines Unternehmens, wenn dies nach arbeitsschutzrechtlichen Regelungen zulässig ist,

3. in Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz sowie des Abschiebungshaft- und Maßregelvollzugs,

4. wenn das zur Ermöglichung einer Dienstleistung oder ärztlichen Behandlung erforderlich ist,

5. zur notwendigen Einnahme von Speisen und Getränken,

6. bei der Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen,

7. von Inhaberinnen und Inhabern sowie Beschäftigten von Einrichtungen und Unternehmen, wenn das Tragen der Maske durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas oder Ähnliches) ersetzt wird,

8. auf behördliche oder richterliche Anordnung sowie in Fällen, in denen das für Gesundheit zuständige Ministerium Ausnahmen durch Allgemeinverfügung zulässt oder

9. von Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können; das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist.

(3) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen. Soweit Kinder bis zum Alter von 13 Jahren aufgrund der Passform nicht mindestens eine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen.

(4) Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht beachten, sind von der Nutzung der betroffenen Angebote, Einrichtungen und Dienstleistungen durch die für das Angebot, die Einrichtung oder Dienstleistung verantwortlichen Personen auszuschließen, soweit nicht durch den Ausschluss die körperliche Unversehrtheit der ausgeschlossenen Person unmittelbar und ernstlich gefährdet würde.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 3. April 2022 (GV. NRW. S. 360a); geändert durch Verordnung vom 27. April 2022 (GV. NRW. S. 524a), in Kraft getreten am 29. April 2022; Verordnung vom 4. Mai 2022 (GV. NRW. S. 582a), in Kraft getreten am 5. Mai 2022; Verordnung vom 24. Mai 2022 (GV. NRW. S. 728a), in Kraft getreten am 26. Mai 2022; Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juni 2022 (GV. NRW. S. 764a), in Kraft getreten am 21. Juni 2022; Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juni 2022 (GV. NRW. S. 778a), in Kraft getreten am 30. Juni 2022; Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juli 2022 (GV. NRW. S. 824a), in Kraft getreten am 28. Juli 2022; Verordnung vom 28. Juli 2022 (GV. NRW. S. 828a, ber. S. 876), in Kraft getreten am 8. August 2022; Artikel 1 der Verordnung vom 17. August 2022 (GV. NRW. S. 860a), in Kraft getreten am 25. August 2022; Artikel 1 der Verordnung vom 20. September 2022 (GV. NRW. S. 894a), in Kraft getreten am 23. September 2022.
Obsolet.

Fn 2

§ 4: Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 27. April 2022 (GV. NRW. S. 524a), in Kraft getreten am 29. April 2022; Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 4. Mai 2022 (GV. NRW. S. 582a), in Kraft getreten am 5. Mai 2022; Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juni 2022 (GV. NRW. S. 764a), in Kraft getreten am 21. Juni 2022; Absatz 2 und 5 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juli 2022 (GV. NRW. S. 824a), in Kraft getreten am 28. Juli 2022.

Fn 3

§ 6: geändert durch Verordnung vom 27. April 2022 (GV. NRW. S. 524a), in Kraft getreten am 29. April 2022; geändert durch Verordnung vom 24. Mai 2022 (GV. NRW. S. 728a), in Kraft getreten am 26. Mai 2022; geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juni 2022 (GV. NRW. S. 764a), in Kraft getreten am 21. Juni 2022; geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juni 2022 (GV. NRW. S. 778a), in Kraft getreten am 30. Juni 2022; geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juli 2022 (GV. NRW. S. 824a), in Kraft getreten am 28. Juli 2022; geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. August 2022 (GV. NRW. S. 860a), in Kraft getreten am 25. August 2022; geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. September 2022 (GV. NRW. S. 894a), in Kraft getreten am 23. September 2022.

Fn 4

§ 4a eingefügt durch Verordnung vom 28. Juli 2022 (GV. NRW. S. 828a, ber. S. 876), in Kraft getreten am 8. August 2022.