Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 1
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

1. Verscheuchen: das Vertreiben eines Wolfes (Canis lupus), insbesondere durch Lärm oder Werfen mit Gegenständen, ohne diesen zu verletzen oder ihm nachzustellen,

2. Vergrämung: das nicht zu länger anhaltenden erheblichen Schmerzen oder Leiden führende Einwirken auf einen Wolf, um ihn dauerhaft von der Annäherung an Menschen oder an von Menschen genutzte Gebäude, Weidetiere oder Gehegewild abzuhalten,

3. Entnahme: die zielgerichtete Tötung eines Wolfes,

4. Besenderung: das Anlegen eines Senders an einen Wolf einschließlich des vorbereitenden

Nachstellens, Fangens und Immobilisierens mittels Betäubung durch Teleinjektionsgeräte,

5. Gehegewild: in Gehegen gehaltene wilde Paarhufer,

6. Weidetier: für die Fleisch-, Milch- oder Wollerzeugung, die Landschaftspflege, die Zucht oder für Freizeitaktivitäten auf Freiflächen gehaltene Schwielensohler, Huftiere oder Laufvögel sowie

7. Tierhalterin oder Tierhalter: eine ein Tier oder mehrere Tiere betreuende Person.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 22. April 2022 (GV. NRW. S. 460).