Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 7
Geeignete Personen

Eine Person ist geeignet im Sinne von § 45a Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes, wenn sie über artenschutz-, tierschutz-, waffen- und jagdrechtliche Kenntnisse verfügt. Die für einen Jagdbezirk jagdausübungsberechtigte Person ist in der Regel geeignet im Sinne des Satzes 1. Sie soll mit ihrem Einverständnis vorrangig zur Durchführung der Maßnahme von der örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde grundsätzlich oder im Einzelfall bestimmt werden. Sind mehrere Jagdbezirke betroffen, kann eine Kreisjagdberaterin oder ein Kreisjagdberater als koordinierende geeignete Person mit ihrem oder seinem Einverständnis dazu bestimmt werden, die jeweils erforderliche Maßnahme mit den in den betroffenen Jagdbezirken vorhandenen zur Jagd befugten Personen durchzuführen oder von diesen durchführen zu lassen. Die Jagdverpächterin oder der Jagdverpächter und die jagdausübungsberechtigte Person, sofern diese nicht nach Satz 2 zu geeigneten Personen bestimmt werden, sind vor Beginn von Entnahmemaßnahmen über die Beauftragung einer oder eines Dritten zu benachrichtigen. Bei Gefahr im Verzug bedarf es keiner vorherigen Benachrichtigung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 22. April 2022 (GV. NRW. S. 460).