Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 8
Entnahme eines schwer verletzten oder erkrankten Wolfes

(1) Die Entnahme eines Wolfes ist aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes zugelassen, wenn dieser so schwer verletzt oder erkrankt aufgefunden wird, dass er nach dem Urteil einer Tierärztin oder eines Tierarztes erhebliche Schmerzen erleidet und aus eigener Kraft nicht mehr gesunden wird.

(2) Die Entnahme nach Absatz 1 darf nur eine Tierärztin oder ein Tierarzt, eine andere für die Entnahme geeignete Person im Sinne des § 7 oder, wenn deren Hinzuziehung nicht rechtzeitig möglich ist, eine Polizeivollzugsbeamtin oder ein Polizeivollzugsbeamter oder eine von der Polizei hierzu hinzugezogene Jagdscheininhaberin oder ein von der Polizei hierzu hinzugezogener Jagdscheininhaber vornehmen. Die entnehmende Person hat die zuständige Naturschutzbehörde über die Entnahme nach Absatz 1 zu unterrichten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 22. April 2022 (GV. NRW. S. 460).