Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 9
Informations- und Berichtspflichten

(1) Die örtlich zuständige untere Naturschutzbehörde hat der obersten Naturschutzbehörde und dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz unverzüglich zu berichten über

1. die Anzahl der vergrämten Wölfe unter Angabe des genauen Ortes und Datums der Vergrämung sowie der angewandten Methode nach § 3 sowie

2. den genauen Entnahme- oder Abschussort, das genaue Entnahme- oder Abschussdatum und die Anzahl der jeweils entnommenen Wölfe.

(2) Die örtlich zuständige untere Naturschutzbehörde hat die oberste Naturschutzbehörde und das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz zu unterrichten, wenn in ihrem Bereich ein Wolf mit mutmaßlich unerwünschtem oder problematischem Verhalten im Sinne der §§ 3 bis 5 festgestellt wurde. Beim Auftreten eines Wolfes, der sich ohne ersichtlichen Grund aggressiv gegenüber Menschen verhält, ist zusätzlich die örtlich zuständige Kreispolizeibehörde zu unterrichten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 22. April 2022 (GV. NRW. S. 460).