Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 30.10.2007 (GV. NRW. S. 437), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 4
Umbildung von Körperschaften

(1) Mit Wirkung vom 1. Januar 1998 werden überführt:

  1. die Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Landes Nordrhein-Westfalen in die Landesunfallkasse Nordrhein- Westfalen,
  2. die Ausführungsbehörde der Eigenunfallversicherung der Stadt Dortmund in den Gemeindeunfallversicherungsverband Westfalen-Lippe und
  3. die Ausführungsbehörden der Eigenunfallversicherungen der Städte Düsseldorf, Essen und Köln in den Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverband.

(2) Zu diesem Zeitpunkt gehen die Rechte und Pflichten

  1. des Landes als Eigenunfallversicherungsträger auf die Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen,
  2. der Stadt Dortmund als Eigenunfallversicherungsträger auf den Gemeindeunfallversicherungsverband Westfalen-Lippe und
  3. der Städte Düsseldorf, Essen und Köln als Eigenunfallversicherungsträger auf den Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverband

über.

(3) Die Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen und die Gemeindeunfallversicherungsverbände besitzen unbeschadet des Rechts zur Aufstellung einer Dienstordnung im Sinne der §§ 144 bis 147 SGB VII das Recht, Beamte zu haben (Dienstherrnfähigkeit).

(4) Für die Rechtsstellung der Beamten der an der Umbildung beteiligten Körperschaften (Versicherungsträger) gelten, sofern das Dienstverhältnis nicht mit dem bisherigen Dienstherrn fortgesetzt wird und vorbehaltlich einer Versetzung, die §§ 128 bis 130 des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Diese Vorschriften gelten in Verbindung mit § 132 des Beamtenrechtsrahmengesetzes auch für die Versorgungsempfänger. Die Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen und die Gemeindeunfallversicherungsverbände treten jeweils in die bei den Rechtsvorgängern bestehenden Arbeitsverhältnisse der Angestellten und Arbeiter, die zuletzt Aufgaben der Unfallversicherung wahrgenommen haben, ein, sofern die Arbeitsverhältnisse nicht mit den bisherigen Arbeitgebern fortgesetzt werden. Die von den bisherigen Eigenunfallversicherungsträgern mit der technischen Aufsicht betrauten Beschäftigten haben die Befähigung, die gesetzlichen Aufgaben einer Aufsichtsperson im Sinne des § 18 SGB VII bei der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen und den Gemeindeunfallversicherungsverbänden wahrzunehmen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 382; geändert durch Artikel 159 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 1 der VO v. 4.7.2006 (GV. NRW. S. 356), in Kraft getreten am 1. November 2006.

Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 30.10.2007 (GV. NRW. S. 437), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

§ 6 gegenstandslos; Änderungsvorschrift.

Fn 3

§ 7 neu gefasst durch Artikel 159 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 14. November 1997.

Fn 5

§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 der VO v. 4.7.2006 (GV. NRW. S. 356), in Kraft getreten am 1. November 2006.