Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 12. September 2005 (GV. NRW. S. 804), in Kraft getreten am 1. November 2005.

 

§ 3
Bewerbung und Einstellung

(1) Die Bewerbung ist an das Oberlandesgericht zu richten, in dessen Bezirk die Einstellung gewünscht wird.

(2) Dem Gesuch sind beizufügen:

1. ein Lebenslauf und ein Lichtbild aus neuester Zeit,

2. eine Geburtsurkunde oder ein Geburtsschein,

3. Zeugnisse und Unterlagen, durch welche die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 nachgewiesen werden,

4. Zeugnisse über Beschäftigungen seit der Schulentlassung,

5. bei Minderjährigen die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter,

6. der Nachweis über angemessene schreibtechnische Fertigkeiten.

(3) Wer bereits im Justizdienst steht, reicht das Gesuch auf dem Dienstweg ein. Soweit die erforderlichen Unterlagen in den Personalakten enthalten sind, kann auf sie Bezug genommen werden. Die Leitung der Beschäftigungsbehörde hat zu der Bewerbung eingehend Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme ist mit der Bewerberin oder dem Bewerber zu besprechen.

(4) Die Bewerberinnen und Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, werden von dem Oberlandesgericht aufgefordert,

1. eine Erklärung abzugeben,

a) ob sie vorbestraft sind und ob gegen sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,

b) ob sie Schulden haben, ggf. welche,

2. bei der zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Einstellungsbehörde zu beantragen.

Gleichzeitig veranlasst das Oberlandesgericht die amtsärztliche Untersuchung dieser Bewerberinnen und Bewerber durch das Gesundheitsamt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 44; geändert durch Art. 3 der VO v. 12. 9. 2003 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 1. Dezember 2003; Artikel 31 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.
Aufgehoben durch VO vom 12. September 2005 (GV. NRW. S. 804), in Kraft getreten am 1. November 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

§§ 10-12, 17, 29, 30 und 31 Abs. 2 geändert durch Art. 3 der VO v. 12. 9. 2003 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 1. Dezember 2003.

Fn 4

§ 40 angefügt durch Artikel 31 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.