Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 12. September 2005 (GV. NRW. S. 804), in Kraft getreten am 1. November 2005.

 

§ 6
Dauer des Vorbereitungsdienstes; Entlassung

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten einer vorhergehenden Beschäftigung mit Aufgaben des mittleren Justizdienstes bis zur Dauer eines Jahres angerechnet werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber mindestens fünf Jahre derartige Aufgaben wahrgenommen hat. Die Entscheidung trifft das Oberlandesgericht.

(2) Urlaubszeiten werden regelmäßig nur auf das einzelne Ausbildungsjahr angerechnet. Andere Unterbrechungen, insbesondere Krankheitszeiten werden angerechnet, soweit sie zusammen während des Ausbildungsjahres 15 Arbeitstage nicht überschreiten. Dadurch darf der Erfolg der Ausbildung in den einzelnen Abschnitten nicht beeinträchtigt werden; soweit erforderlich, sind daher Urlaub und Krankheitszeiten auf mehrere Abschnitte anzurechnen.

(3) Das Oberlandesgericht kann einzelne Ausbildungsabschnitte (§ 7) verlängern, wenn die Anwärterin oder der Anwärter den Anforderungen noch nicht genügt.

(4) Wer die gestellten Anforderungen in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht nicht erfüllt oder fortgesetzt nur mangelhafte oder ungenügende Leistungen erbringt, kann nach Maßgabe des § 35 LBG aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 44; geändert durch Art. 3 der VO v. 12. 9. 2003 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 1. Dezember 2003; Artikel 31 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.
Aufgehoben durch VO vom 12. September 2005 (GV. NRW. S. 804), in Kraft getreten am 1. November 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

§§ 10-12, 17, 29, 30 und 31 Abs. 2 geändert durch Art. 3 der VO v. 12. 9. 2003 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 1. Dezember 2003.

Fn 4

§ 40 angefügt durch Artikel 31 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.