Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 12. September 2005 (GV. NRW. S. 804), in Kraft getreten am 1. November 2005.

 

§ 23
Versäumnis der Prüfungstermine, Nichtablieferung
von Prüfungsarbeiten

(1) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter ohne genügende Entschuldigung

a) der Vorladung zur schriftlichen oder mündlichen Prüfung keine Folge leistet oder ohne Genehmigung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktritt,

b) drei oder mehr Arbeiten nicht oder nicht rechtzeitig abliefert.

(2) Liefert die Anwärterin oder der Anwärter ohne genügende Entschuldigung eine oder zwei Arbeiten nicht oder nicht rechtzeitig ab, gelten sie als "ungenügend".

(3)Sieht die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Ausbleiben der Anwärterin oder des Anwärters zur schriftlichen Prüfung oder die Nichtablieferung oder die nicht rechtzeitige Ablieferung einer Arbeit als entschuldigt an, so sind in einem neuen Prüfungstermin alle schriftlichen Arbeiten zu wiederholen.

(4) Bleibt die Anwärterin oder der Anwärter der mündlichen Prüfung infolge Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund fern und sieht die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Ausbleiben als entschuldigt an, so ist der mündliche Teil der Prüfung in einem neuen Termin abzulegen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 44; geändert durch Art. 3 der VO v. 12. 9. 2003 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 1. Dezember 2003; Artikel 31 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.
Aufgehoben durch VO vom 12. September 2005 (GV. NRW. S. 804), in Kraft getreten am 1. November 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

§§ 10-12, 17, 29, 30 und 31 Abs. 2 geändert durch Art. 3 der VO v. 12. 9. 2003 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 1. Dezember 2003.

Fn 4

§ 40 angefügt durch Artikel 31 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.