Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 12. September 2005 (GV. NRW. S. 804), in Kraft getreten am 1. November 2005.

 

§ 27
Regelform des Aufstiegs in den mittleren Justizdienst

(1) Beamtinnen und Beamte des Justizwachtmeisterdienstes können zur Einführung in die Laufbahn des mittleren Justizdienstes zugelassen werden, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit sowie den im einfachen Justizdienst nach der Anstellung über mindestens zwei Jahre erbrachten Leistungen für den mittleren Justizdienst geeignet erscheinen. Über die Zulassung entscheidet das Oberlandesgericht.

(2) Für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte findet diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung mit folgender Maßgabe Anwendung:

a) An die Stelle des Vorbereitungsdienstes tritt eine Einführungszeit von gleicher Dauer. Die Beschäftigungszeit im einfachen Justizdienst kann bis zur Dauer von drei Monaten auf die Einführungszeit angerechnet werden.

b) Die Zulassung zur Einführungszeit kann von einer Vorprüfung abhängig gemacht werden.

c) Nach erfolgreicher Einführung in die Laufbahn des mittleren Justizdienstes ist die Aufstiegsprüfung abzulegen. Die Aufstiegsprüfung entspricht der Laufbahnprüfung des mittleren Justizdienstes.

d) Bis zur Verleihung eines Amtes der Laufbahn des mittleren Justizdienstes werden die Amtsbezeichnung und die Dienstbezüge des bisherigen Amtes beibehalten.

e) Wer die Prüfung auch nach Wiederholung nicht besteht, übernimmt wieder eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit im Justizwachtmeisterdienst.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 44; geändert durch Art. 3 der VO v. 12. 9. 2003 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 1. Dezember 2003; Artikel 31 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.
Aufgehoben durch VO vom 12. September 2005 (GV. NRW. S. 804), in Kraft getreten am 1. November 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

§§ 10-12, 17, 29, 30 und 31 Abs. 2 geändert durch Art. 3 der VO v. 12. 9. 2003 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 1. Dezember 2003.

Fn 4

§ 40 angefügt durch Artikel 31 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.