Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5
Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung

(1) Eine Person erhält Zugang zur Ausbildung, wenn sie der Ausbildungsstätte vor Beginn der Ausbildung folgende Nachweise vorlegt:

1. Identitätsnachweis, zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass, welcher zum Ausbildungsbeginn gültig sein muss,

2. ärztliches Attest zur gesundheitlichen und körperlichen Eignung gemäß Anlage 13 im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 1 des Rettungsgesetzes NRW vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458) in der jeweils geltenden Fassung, das zu Ausbildungsbeginn nicht älter als drei Monate ist,

3. Nachweis eines Hauptschulabschlusses, einer gleichwertigen Schulausbildung oder abgeschlossenen Berufsausbildung, zum Beispiel durch Kopie des Abschlusszeugnisses oder der Berufsurkunde,

4. Nachweis, dass die betreffende Person sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung der Tätigkeit als Rettungssanitäterin beziehungsweise Rettungssanitäter oder Rettungshelferin beziehungsweise Rettungshelfer ergibt, in Form des Führungszeugnisses Belegart N, welches nicht älter als drei Monate sein soll, oder eine eidesstattliche Versicherung gemäß Anlage 14,

5. Nachweis des Sprachniveaus mindestens B2 bei nicht im Inland erworbenen Schul- beziehungsweise Ausbildungsabschlüssen.

(2) Eine Verpflichtung zur Ausbildung besteht für die schulische Ausbildungsstätte nicht.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 4. Mai 2022 (GV. NRW. S. 582).