Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 2
Clearingstelle Mittelstand, Träger und Beteiligte

(1) Die sozialpolitischen Verbände, die Dachorganisationen der Kammern, die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sowie der Freien Berufe und die kommunalen Spitzenverbände nach § 6 Absatz 3 des Mittelstandsförderungsgesetzes beteiligen sich an den Clearingverfahren und unterstützen die Clearingstelle Mittelstand. Einzelheiten der Zusammenarbeit werden durch eine Vereinbarung mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium geregelt.

(2) Die Clearingstelle Mittelstand wird durch Vertrag des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums mit einem der in § 6 Absatz 4 des Mittelstandsförderungsgesetzes genannten Träger eingerichtet.

(3) Die Clearingstelle arbeitet unabhängig von dem Träger. Sie erfüllt ihre Aufgaben unabhängig von der eigenen Interessenvertretung des Trägers und nimmt die Interessen aller Beteiligten neutral wahr.

(4) Die Unterzeichnung der Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 2 verpflichtet zu einer ziel- und ergebnisorientierten Unterstützung der Arbeit der Clearingstelle.

(5) Für die Arbeit der Beteiligten des Clearingverfahrens gilt der Grundsatz der Vertraulichkeit.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 7. Mai 2022 (GV. NRW. S. 681).