Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 6
Dauer des Clearingverfahrens

(1) Die Clearingstelle Mittelstand soll ihre gutachterliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von acht Wochen vorlegen. Ausnahmsweise kann die beauftragende Stelle in dringenden Fällen um Vorlage einer Stellungnahme binnen einer Frist von mindestens drei Wochen ersuchen. Für die Durchführung eines Clearingverfahrens in den Fällen des § 6 Absatz 2 des Mittelstandsförderungsgesetzes werden die Fristen in Abstimmung mit der beauftragenden Stelle festgelegt.

(2) Die Clearingstelle Mittelstand kann, auch auf Wunsch eines Beteiligten nach § 2 Absatz 1, bei besonders komplexen Verfahren um eine Fristverlängerung bitten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 7. Mai 2022 (GV. NRW. S. 681).