Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 65 (Fn 3)
Einschreibung

(1) Eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber wird für einen oder mehrere Studiengänge eingeschrieben, wenn sie oder er die hierfür erforderliche Qualifikation und die sonstigen Zugangsvoraussetzungen nachweist und kein Zugangshindernis vorliegt. Die Einschreibung wird in der Einschreibungsordnung geregelt. Darin trifft die Hochschule auch Bestimmungen über Art, Umfang und Behandlung der zu erhebenden und zu verarbeitenden personenbezogenen Daten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und insbesondere für einen mit maschinellen Verfahren und Datenträgern unterstützten Studierendenausweis erforderlich sind; sie unterrichtet die Studierenden über die Einsatzmöglichkeiten des Studierendenausweises. Das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen ist zu beachten.

(2) Eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber kann für mehrere Studiengänge, für die eine Zulassungsbeschränkung mit Auswahlverfahren besteht, durch das Studienbewerberinnen und Studienbewerber vom Erststudium ausgeschlossen werden, nur eingeschrieben werden, wenn dies wegen einer für den berufsqualifizierenden Abschluss vorgeschriebenen Studiengangkombination erforderlich ist.

(3) Ist der von der Studienbewerberin oder dem Studienbewerber gewählte Studiengang oder sind die gewählten Studiengänge mehreren Fachbereichen zugeordnet, so hat die Studienbewerberin oder der Studienbewerber bei der Einschreibung den Fachbereich zu wählen, dem sie oder er angehören will. Wird zwischen Hochschulen ein gemeinsamer Studiengang im Sinne des § 109 Satz 3 vereinbart, so werden Studienbewerberinnen und Studienbewerber entsprechend der Vereinbarung an einer der beteiligten Hochschulen eingeschrieben.

(4) Die Einschreibung kann befristet werden, wenn der gewählte Studiengang an der Hochschule nur teilweise angeboten wird. Entsprechendes gilt, wenn der gewählte Studiengang Zulassungsbeschränkungen unterliegt und für einen Teil dieses Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für einen späteren Teil besteht. Sieht das Verfahren der Feststellung der künstlerischen Eignung im Bereich der freien Kunst an Kunsthochschulen ein Orientierungsstudium vor, kann die Einschreibungsordnung die Befristung der Einschreibung zu dessen Ableistung regeln.

(5) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der nach Ablauf eines Semesters das Studium in demselben Studiengang fortsetzen will, hat sich innerhalb der vorgeschriebenen Fristen bei der Hochschule zurückzumelden. Auf Antrag können Studierende vom Studium beurlaubt werden, die

1. an einer ausländischen Hochschule oder einer Sprachschule studieren wollen,

2. eine praktische Tätigkeit aufnehmen, die dem Studienziel dient,

3. wegen Krankheit keine Lehrveranstaltungen besuchen können und bei denen die Krankheit die Erbringung der erwarteten Studienleistungen in dem Semester verhindert,

4. zum Wehr- oder Zivildienst einberufen werden,

5. ihren Ehegatten, ihre eingetragene Lebenspartnerin oder ihren eingetragenen Lebenspartner oder einen in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten pflegen oder versorgen, wenn diese oder dieser pflege- oder versorgungsbedürftig ist,

6. wegen Schwangerschaft oder Kinderbetreuung die erwarteten Studienleistungen nicht erbringen können,

7. eine Freiheitsstrafe verbüßen oder

8. sonstige wichtige Gründe von gleicher Bedeutung für eine Beurlaubung geltend machen.

Beurlaubte Studierende sind an der Hochschule, an der sie eingeschrieben sind, nicht berechtigt, Leistungsnachweise zu erwerben oder Prüfungen abzulegen. Satz 3 gilt nicht für die Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen und für Leistungsnachweise für das Auslands- oder Praxissemester selbst.

(6) Schülerinnen oder Schüler, die nach dem einvernehmlichen Urteil von Schule und Hochschule besondere Begabungen aufweisen, können im Einzelfall als Jungstudierende außerhalb der Einschreibungsordnung zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen zugelassen werden. Ihre Studien- und Prüfungsleistungen werden auf Antrag bei einem späteren Studium angerechnet.

(7) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Vorbereitung nach § 96 Abs. 1 Satz 4 können während ihrer Teilnahme an der Vorbereitung und der Prüfung nach Maßgabe der Einschreibungsordnung als Studierende eingeschrieben werden; sie nehmen an Wahlen nicht teil.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 190; geändert durch Artikel III d. Gesetzes zur Neuordnung der Fachhochschulen v. 27.11.2001 (GV. NRW. S. 812); Artikel 2 des Gesetzes vom 18.12.2002 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 1. Januar 2003; Artikel 5 des Gesetzes vom 28.1.2003 (GV. NRW. S. 36), in Kraft getreten am 1. Februar 2003; Artikel 2 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 772), in Kraft getreten am 24. Dezember 2003; Artikel 1 des Gesetzes v. 30.11.2004 (GV. NRW. S. 752), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Artikel 3 des Gesetzes v. 21.3.2006 (GV. NRW. S. 119), in Kraft getreten am 1. April 2006; Artikel 17 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014.

Fn 2

§ 42 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes v. 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 3

§§ 1, 65, 66, 85 und 94 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes v. 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 4

§ 67 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18.12.2002 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 1. Januar 2003.

Fn 5

§ 68 Abs. 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18.12.2002 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 1. Januar 2003.

Fn 6

§ 10 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes v. 21.3.2006 (GV. NRW. S. 119); in Kraft getreten am 1. April 2006.

Fn 7

§ 71 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes v. 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 8

§§ 28a, 33, 35-39, 52, 56-58, 88, 98, 122 und 123 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes v. 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 9

§§ 2-7, 9, 11, 12, 19, 20-23, 26-30, 43-49, 51, 53-55, 59, 61-63, 70, 72, 76, 77, 79, 82, 86, 87, 89, 91, 93, 95, 96, 101, 102-104, 108, 110-113, 115, 118, 120, 121, 124 und 126 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes v. 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 10

§§ 13a, 25a, 49a, 49b, 84a und 101a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes v. 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 11

§§ 34, 41, 64, 90, 97, 119 und 127 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes v. 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 12

§§ 69, 84, 92 und 107 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes v. 21.3.2006 (GV. NRW. S. 119); in Kraft getreten am 1. April 2006.

Fn 13

§ 106 Abs. 1 Satz 2 angefügt durch Artikel 3 des Gesetzes v. 21.3.2006 (GV. NRW. S. 119); in Kraft getreten am 1. April 2006.

Fn 14

Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 3 des Gesetzes v. 21.3.2006 (GV. NRW. S. 119); in Kraft getreten am 1. April 2006.

Fn 15

Überschrift neu gefasst durch Artikel 17 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014.