Historische SGV. NRW.

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Außer-Kraft-Treten am 1. Januar 2005 (siehe § 10 Satz 2 der VO).

 

§ 4

(1)Während der Dauer der Erprobung sind neben den Pauschalen nach dieser Verordnung zusätzliche Leistungen für die von den Pauschalen gedeckten Bedarfe in der Regel nicht zulässig mit Ausnahme der im Einzelfall besonders begründeten Bedarfe.

(2) Über die Pauschale hinausgehende Unterkunftskosten sind zu übernehmen, wenn der Träger der Sozialhilfe dem Mietverhältnis zugestimmt hat. § 3 Abs. 1 Satz 6 der Verordnung zu § 22 BSHG gilt entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 250.

Außer-Kraft-Treten am 1. Januar 2005 (siehe § 10 Satz 2 der VO).

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 10. April 2000.