Historische SGV. NRW.
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§ 6
Die Dauer der Erprobung beträgt in der Regel zwei Jahre, eine Verlängerung ist möglich.
GV. NRW. S. 250. Außer-Kraft-Treten am 1. Januar 2005 (siehe § 10 Satz 2 der VO). |
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GV. NRW. ausgegeben am 10. April 2000. |