Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 27. Mai 2009 (GV. NRW. S. 328), in Kraft getreten am 1. Juli 2009.

 

§ 2
Bewerbung

(1) Das Bewerbungsgesuch ist an den Präsidenten des Justizvollzugsamts (Einstellungsbehörde) zu richten, in dessen Bezirk die Einstellung gewünscht wird.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1. ein selbstverfasster und eigenhändig geschriebener Lebenslauf,

2. ein Lichtbild aus neuester Zeit,

3. eine beglaubigte Abschrift (Ablichtung) des Schulzeugnisses und/oder beglaubigte Abschriften (Ablichtungen) der Bescheinigungen, durch die die Voraussetzungen des § 1 Nr. 3 nachgewiesen werden,

4. ggf. beglaubigte Abschriften (Ablichtungen) von Fachschul- und Lehrzeugnissen,

5. beglaubigte Abschriften (Ablichtungen) von Zeugnissen über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung,

6. eine Erklärung, ob eine gerichtliche Vorstrafe vorliegt und ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,

7. eine Erklärung, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind.

(3) Besteht bereits ein Dienstverhältnis im Justizdienst, ist das Gesuch auf dem Dienstweg einzureichen. Soweit die erforderlichen Unterlagen in den Personalakten enthalten sind, kann auf sie Bezug genommen werden. Die Leitung der Beschäftigungsbehörde hat sich eingehend zu der Bewerbung zu äußern.

(4) Eine Bewerbung, bei der nach den eingereichten Unterlagen die Einstellungsvoraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind, ist unter Rückgabe der Bewerbungsunterlagen zu bescheiden. Die übrigen Bewerberinnen und Bewerber nehmen an dem Verfahren der Personalauswahl teil.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 612; geändert durch Artikel 32 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 17 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch VO vom 27. Mai 2009 (GV. NRW. S. 328), in Kraft getreten am 1. Juli 2009.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 18. September 2000.

Fn 4

§ 33 neu gefasst durch Artikel 32 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 5

§ 4 Abs. 2 geändert durch Artikel 17 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.