Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 27. Mai 2009 (GV. NRW. S. 328), in Kraft getreten am 1. Juli 2009.

 

§ 3
Auswahlverfahren

(1) Der Entscheidung über die Zulassung geht ein Auswahlverfahren, in dem die besondere geistige und charakterliche Eignung für die Laufbahn festgestellt werden soll, voraus.

(2) Die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegt den von den Einstellungsbehörden eingerichteten Auswahlkommissionen.

(3) Das Auswahlverfahren wird nach einheitlichen Untersuchungsmethoden durchgeführt. Es umfasst pädagogische und psychologische Testuntersuchungen sowie Einzelgespräche und Gruppengespräche durch einzelne Mitglieder der Auswahlkommission und ein Rundgespräch mit der Auswahlkommission.

(4) Die pädagogische Testuntersuchung besteht aus einem standardisierten Testdiktat, einem Aufsatz und einem standardisierten Rechentest (Schulleistungstests). Die psychologische Testuntersuchung besteht aus einem Intelligenztest und einem Konzentrationsbelastungstest (psychologische Leistungstests) sowie Persönlichkeitstests.

(5) Nach Beendigung des Auswahlverfahrens berät die Auswahlkommission über das jeweilige Ergebnis. Je nach den insoweit getroffenen Feststellungen beurteilt sie die Bewerberin oder den Bewerber als für die angestrebte Laufbahn "geeignet" oder "nicht geeignet". Die Beurteilung "geeignet" kann nur mit Stimmenmehrheit getroffen werden.

(6) Als Auswahlverfahren im Sinne des Absatzes 1 gilt auch das Auswahlverfahren vor Eintritt in das Justizvollzugsangestelltenverhältnis, wenn es den Vorschriften der Absätze 3 bis 5 entsprechend durchgeführt worden ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 612; geändert durch Artikel 32 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 17 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch VO vom 27. Mai 2009 (GV. NRW. S. 328), in Kraft getreten am 1. Juli 2009.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 18. September 2000.

Fn 4

§ 33 neu gefasst durch Artikel 32 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 5

§ 4 Abs. 2 geändert durch Artikel 17 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.