Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 27. Mai 2009 (GV. NRW. S. 328), in Kraft getreten am 1. Juli 2009.

 

§ 13
Praktische Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung umfasst alle Aufgaben des allgemeinen Vollzugsdienstes, insbesondere die Mitwirkung an der Behandlung der Gefangenen sowie bei der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in der Justizvollzugsanstalt. Sie erstreckt sich ferner auf die Betreuung und Versorgung der Gefangenen und die mit den Aufgaben des allgemeinen Vollzugsdienstes zusammenhängenden Verwaltungsgeschäfte. Sie dient außerdem dem Kennenlernen des Betriebsablaufs in der Justizvollzugsanstalt. Hierzu ist in gebotenem Maße ein Überblick über die Aufgaben zu vermitteln, die in den anderen Arbeitsbereichen der Justizvollzugsanstalt zu erfüllen sind.

(2) Die praktische Ausbildung erfolgt:

1. im Vollzug der Freiheitsstrafe oder der Jugendstrafe bei der Stammanstalt (§ 12 Abs. 2) 8 Monate;

2. im Vollzug der Freiheitsstrafe oder der Jugendstrafe bei einer anderen Justizvollzugsanstalt oder einer Zweiganstalt 2 Monate,

und zwar

a) im Jugendvollzug, wenn die Stammanstalt
eine Anstalt des Erwachsenenvollzuges ist,

b) im Erwachsenenvollzug, wenn die Stammanstalt
eine Anstalt des Jugendvollzuges ist;

3. im geschlossenen oder offenen Strafvollzug bei einer anderen Justizvollzugsanstalt oder einer Zweiganstalt 1 Monat

- unter entsprechender Verkürzung der Ausbildungszeit in der Stammanstalt (Nr. 1) -,
und zwar

a) im geschlossenen Strafvollzug, wenn die Stammanstalt und die Anstalt gemäß Nr. 2 Anstalten des offenen Strafvollzuges sind,

b) im offenen Strafvollzug, wenn die Stammanstalt und die Anstalt gemäß Nr. 2 Anstalten des geschlossenen Strafvollzuges sind;

4. im Vollzug der Untersuchungshaft 2 Monate.

(3) Durch die ausgiebige Zuteilung praktischer Arbeiten einschließlich schriftlich zu erledigender Aufgaben aus dem jeweiligen Ausbildungsgebiet soll die Anwärterin bzw. der Anwärter angehalten werden, sich mit den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vertraut zu machen, sich ein eigenes Urteil zu bilden und frühzeitig an ein selbständiges Arbeiten zu gewöhnen. Eine Beschäftigung im Nachtdienst und Sonntagsdienst sowie mit regelmäßig wiederkehrenden Aufgaben darf nur zugelassen werden, soweit dies der Ausbildung dient. Eine Beschäftigung auf einzelnen Dienstposten nur aus Entlastungsgründen ist unzulässig.

(4) Die Ausbildung am Arbeitsplatz wird durch die Auswertungsgespräche (§ 11 Abs. 3) ergänzt.

(5) Zu den Pflichten im Rahmen der Ausbildung gehört auch die Arbeit an der Vervollkommnung des fachlichen Wissens durch Selbststudium.

(6) Einzelheiten der praktischen Ausbildung regelt der Präsident des Justizvollzugsamts in einem Ausbildungsplan. Der Ausbildungsplan bedarf der Genehmigung des Justizministeriums.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 612; geändert durch Artikel 32 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 17 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch VO vom 27. Mai 2009 (GV. NRW. S. 328), in Kraft getreten am 1. Juli 2009.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 18. September 2000.

Fn 4

§ 33 neu gefasst durch Artikel 32 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 5

§ 4 Abs. 2 geändert durch Artikel 17 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.