Historische SGV. NRW.

14 / 33

Aufgehoben durch VO vom 27. Mai 2009 (GV. NRW. S. 328), in Kraft getreten am 1. Juli 2009.

 

§ 14
Theoretische Ausbildung

(1) Die theoretische Ausbildung dient der Vorbereitung, der Ergänzung und der Vertiefung der praktischen Ausbildung; es sollen auch der Aufgabenerfüllung dienliche Verhaltensweisen und Einstellungen gefördert werden.

(2) Es wird Unterricht in folgenden Fächern erteilt:

Aufgabenfeld I

1. Vollzugskunde

2. Vollzugsrecht

3. Vollzugsverwaltungskunde

Aufgabenfeld II

4. Psychologie

5. Pädagogik

6. Kriminologie

7. Sozialkunde

Aufgabenfeld III

8. Staats- und Verfassungsrecht - politische Bildung

9. Beamtenrecht

10. Gerichtsverfassungs-, Straf-, Strafprozess- und Gnadenrecht

Aufgabenfeld IV

11. Deutsch

Aufgabenfeld V

12. Sicherungstechniken zur Gefahrenabwehr

13. Waffenkunde

Aufgabenfeld VI

14. Gesundheitslehre - Erste Hilfe

15. Sport.

(3) In den in Absatz 2 unter den Nummern 4 bis 10 und 14 genannten Fächern wird Grundwissen vermittelt. Der Unterricht in den Fächern der Nummern 4 bis 7, 10, 13 und 14 wird berufsbezogen gestaltet. Anhand von Fällen aus der Praxis soll die Anwendung des Fachwissens methodisch geübt werden. Das Unterrichtsgespräch ist dem Lehrvortrag vorzuziehen.

(4) Der Unterricht soll in der Regel mindestens 30 Stunden in der Woche umfassen. Nach Bedarf können zusätzlich zum Unterricht Arbeitsgemeinschaften eingerichtet werden. Es soll hinreichend Zeit verbleiben, das Gehörte zu verarbeiten und das Wissen im Selbststudium zu erweitern und zu vertiefen.

(5) Der Umfang des Unterrichts und die Unterrichtsinhalte sowie die Verteilung des Unterrichtsstoffes auf die Lehrgänge werden durch die Lehr- und Stoffverteilungspläne für die einzelnen Fächer geregelt. Die Lehr- und Stoffverteilungspläne werden von der Justizvollzugsschule aufgestellt. Sie bedürfen der Genehmigung des Justizministeriums.

(6) Die Anwärterinnen und Anwärter haben während der Teilnahme an den Lehrgängen in den in Absatz 2 unter den Nummern 1 bis 11 genannten Fächern nach Maßgabe näherer Regelung in den Lehr- und Stoffverteilungsplänen schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen; die Bearbeitungszeit einer Aufgabe soll zwei Stunden nicht überschreiten. Ferner können in diesen Fächern Aufgaben zur schriftlichen Bearbeitung ohne Aufsicht gestellt werden. Sämtliche Arbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu begutachten und zu bewerten und unter Hinweise auf Vorzüge und Mängel in Form und Inhalt mit den Anwärterinnen und Anwärtern zu besprechen. Die Arbeiten sind bis zur Prüfung in einem Sonderheft zu den Personalakten zu nehmen und später bei den Prüfungsakten aufzubewahren.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 612; geändert durch Artikel 32 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 17 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch VO vom 27. Mai 2009 (GV. NRW. S. 328), in Kraft getreten am 1. Juli 2009.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 18. September 2000.

Fn 4

§ 33 neu gefasst durch Artikel 32 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 5

§ 4 Abs. 2 geändert durch Artikel 17 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.