Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 27. Mai 2009 (GV. NRW. S. 328), in Kraft getreten am 1. Juli 2009.

 

§ 15
Beurteilung der Leistungen

(1) Am Ende des Abschlusslehrgangs II (§ 10 Abs. 2 Nr. 8) - in der praktischen Ausbildung am Ende der praktischen Ausbildung III (§ 10 Abs. 2 Nr. 7) - werden die fachlichen und allgemeinen Kenntnisse und Fähigkeiten - unter Berücksichtigung des praktischen Geschicks und des Geschicks zur Menschenbehandlung -, die Leistungen, der Stand der Ausbildung sowie die Persönlichkeit und Führung der Anwärterinnen und Anwärter beurteilt. Die jeweilige Beurteilung schließt mit einer Note gemäß § 9 ab. Aus beiden Noten wird ein Zeugnis mit einer Gesamtnote gemäß § 9 erstellt, mit dem die Vorstellung zur Prüfung erfolgt.

(2) Die Beurteilung hinsichtlich der praktischen Ausbildung erfolgt durch die Stammanstalt (§ 12 Abs. 2) unter Berücksichtigung von Zwischenbeurteilungen mit Befähigungs- und Leistungseinschätzungen, die jeweils am Ende der Ausbildungsstation (§ 13 Abs. 2) abzugeben sind. Der Leistungseinschätzung werden die am jeweiligen Arbeitsplatz gezeigten Leistungen einschließlich der Leistungen in den am Arbeitsplatz schriftlich zu erledigenden Aufgaben zugrunde gelegt. Ist hiernach das Ziel der Ausbildungsstation nicht erreicht worden, so ist diese Ausbildungsstation zu wiederholen.
Von der Reihenfolge der Ausbildung nach § 10 Abs. 2 Nrn. 3 bis 8 i.V.m. § 13 Abs. 2 kann erforderlichenfalls abgewichen werden.

(3) Die Beurteilung hinsichtlich der theoretischen Ausbildung erfolgt durch die Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen - Josef-Neuberger-Haus - unter Berücksichtigung der während der Einführungs- und Abschlusslehrgänge in den Aufgabenfeldern I, II, III und IV (§ 14 Abs. 2 Nrn. 1 bis 11) erbrachten Leistungen. Hierzu ist für jedes Fach in diesen Aufgabenfeldern hinsichtlich der mündlichen und der schriftlichen Leistung (§ 14 Abs. 6) eine Note gem. § 9 zu bilden.
Jeweils am Ende der theoretischen Ausbildungsabschnitte (§ 10 Abs. 2 Nrn. 2, 4, 6 u. 8) wird durch die jeweilige Lehrkraft eine Zwischenbeurteilung mit einer Einschätzung der mündlichen Leistungen abgegeben; die Leistungseinschätzung ist durch die Lehrkraft aktenkundig zu machen. Für die Feststellung der schriftlichen Leistungen sind nur die in den Fächern unter Aufsicht gefertigten Arbeiten (§ 14 Abs. 6 Satz 1) zu berücksichtigen.
Nach Abschluss des Einführungslehrgangs II wird ein Gesamturteil gebildet und festgestellt, ob die Ausbildung unbedenklich fortgesetzt werden kann. Bedenken gegen eine Fortsetzung der Ausbildung bestehen in der Regel dann, wenn die Anwärterin bzw. der Anwärter offensichtlich nicht über den zu diesem Zeitpunkt zu erwartenden Ausbildungsstand verfügt. In Zweifelsfällen werden in das Gesamturteil Hinweise zur Aufarbeitung von Defiziten im Interesse eines erfolgreichen Ausbildungsabschlusses aufgenommen. Sind gegen eine Fortsetzung der Ausbildung Bedenken erhoben worden, stellt die Stammanstalt (§ 12 Abs. 2) vor Ablauf von vier Monaten der Praktischen Ausbildung II fest, ob die Ausbildung nunmehr unbedenklich fortgesetzt werden kann. Bestehen die Bedenken fort, sind die Ausbildungsabschnitte nach § 10 Abs. 2 Nrn. 2 bis 4 zu wiederholen.

(4) Ergibt sich aus den Beurteilungen der praktischen und der theoretischen Ausbildung, dass die Leistungen nicht mindestens mit der Gesamtnote "ausreichend" bewertet werden konnten, verfügt die Einstellungsbehörde die Entlassung, sofern nicht aufgrund besonderer Umstände eine Verlängerung der Ausbildung angezeigt ist.

(5) Jede Beurteilung ist der Anwärterin bzw. dem Anwärter zur Kenntnisnahme vorzulegen und dabei zu besprechen. Die Beurteilungen sind - ggf. mit einer Gegenäußerung - in einem Sonderheft zu den Personalakten zu nehmen. Dies gilt auch für die Zwischenbeurteilungen sowie für das Gesamturteil gem. § 15 Abs. 3 Satz 5 und die Feststellung gem. § 15 Abs. 3 Satz 8.

III.
Prüfung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 612; geändert durch Artikel 32 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 17 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch VO vom 27. Mai 2009 (GV. NRW. S. 328), in Kraft getreten am 1. Juli 2009.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 18. September 2000.

Fn 4

§ 33 neu gefasst durch Artikel 32 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 5

§ 4 Abs. 2 geändert durch Artikel 17 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.