Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 27. Mai 2009 (GV. NRW. S. 328), in Kraft getreten am 1. Juli 2009.

 

§ 19
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung dauert vier Tage. Unter Aufsicht sind vier Aufgaben zu bearbeiten. Die Aufgaben sind den in § 14 Abs. 2 bezeichneten Aufgabenfeldern I bis III zu entnehmen, und zwar zwei Aufgaben dem Aufgabenfeld I und je eine Aufgabe den Aufgabenfeldern II und III. Für die Bearbeitung und Lösung jeder Aufgabe sind drei Stunden anzusetzen.

(2) Die Aufgaben werden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gestellt. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Leiterin oder den Leiter der Justizvollzugsschule um Vorschläge ersuchen. In jeder Aufgabe sind die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben.

(3) Die Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung führt eine Lehrkraft der Justizvollzugsschule.

(4) Die Arbeiten sind spätestens bei Abschluss der Bearbeitungsfrist an die Aufsichtskraft abzugeben.

(5) Die Aufsichtskraft fertigt eine Niederschrift und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Sie verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt des Beginns und der Ablieferung und verschließt die Arbeiten in einem Umschlag. Sie übermittelt die Arbeiten sodann der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 612; geändert durch Artikel 32 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 17 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch VO vom 27. Mai 2009 (GV. NRW. S. 328), in Kraft getreten am 1. Juli 2009.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 18. September 2000.

Fn 4

§ 33 neu gefasst durch Artikel 32 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 5

§ 4 Abs. 2 geändert durch Artikel 17 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.