Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 27. Mai 2009 (GV. NRW. S. 328), in Kraft getreten am 1. Juli 2009.

 

§ 24
Mündliche Prüfung

(1) In der mündlichen Prüfung sollen regelmäßig sechs Prüflinge gleichzeitig geprüft werden.

(2) Vor der Prüfung führt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit jedem Prüfling ein Einzelgespräch, um ein Bild von seiner Persönlichkeit zu gewinnen. Die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses können zu diesem Gespräch hinzugezogen werden.

(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll so bemessen sein, dass auf jeden Prüfling mindestens 30 Minuten entfallen; die Prüfung kann durch eine angemessene Pause unterbrochen werden.

(4) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf das gesamte Ausbildungsgebiet. Sie ist vor allem eine Verständnisprüfung; Fragen nach nebensächlichen Einzelheiten oder aus entlegenen Wissensgebieten sollen unterbleiben.

(5) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Bediensteten, die ein dienstliches Interesse nachweisen, sowie Anwärterinnen und Anwärtern, die noch nicht im Prüfungsverfahren stehen, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung gestatten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 612; geändert durch Artikel 32 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 17 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch VO vom 27. Mai 2009 (GV. NRW. S. 328), in Kraft getreten am 1. Juli 2009.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 18. September 2000.

Fn 4

§ 33 neu gefasst durch Artikel 32 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 5

§ 4 Abs. 2 geändert durch Artikel 17 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.