Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 27. Mai 2009 (GV. NRW. S. 328), in Kraft getreten am 1. Juli 2009.

 

§ 28
Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten und
Versäumung der Prüfungstermine

(1) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Prüfling ohne genügende Entschuldigung

a) zwei oder mehr Aufsichtsarbeiten nicht oder nicht rechtzeitig abliefert,

b) zu dem Termin für die mündliche Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig erscheint,

c) von der Prüfung zurücktritt.

(2) Liefert der Prüfling ohne genügende Entschuldigung eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, so gilt sie als "ungenügend".

(3) Liefert der Prüfling mit genügender Entschuldigung eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, so hat er in einem neuen Prüfungstermin alle Aufsichtsarbeiten neu anzufertigen.

(4) Ist der Prüfling für sein Nichterscheinen oder sein nicht rechtzeitiges Erscheinen zur mündlichen Prüfung genügend entschuldigt, so hat er in einem neuen Prüfungstermin den mündlichen Teil der Prüfung abzulegen.

(5) Von einem Prüfling, der sich mit Krankheit entschuldigt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.

(6) Entschuldigungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich gegenüber der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend gemacht werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 612; geändert durch Artikel 32 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 17 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch VO vom 27. Mai 2009 (GV. NRW. S. 328), in Kraft getreten am 1. Juli 2009.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 18. September 2000.

Fn 4

§ 33 neu gefasst durch Artikel 32 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 5

§ 4 Abs. 2 geändert durch Artikel 17 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.