Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 1

Bei Einsätzen aufgrund von Geiselnahmen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr unterstützt die Grenzschutzgruppe 9 des Bundesgrenzschutzes (GSG 9) die zuständigen Polizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 624.