Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung v. 10.3.2006 (GV. NRW. S. 385), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2006.

 

§ 2
Verpflichtete

(1) Durch diese Satzung wird verpflichtet, wer Zugangsdienste anbietet.

(2) Verpflichtete nach § 53 RStV und nach dieser Satzung sind auch die Betreiber von Kabelanlagen, soweit sie neben den im § 52 RStV beschriebenen Dienstleistungen Zugangsdienste anbieten.

(3) Wer Programme bündelt (aus mehreren eigenen oder fremden digitalen Programminhalten oder Diensten ein Gesamtangebot oder Programmpaket zusammenstellt) und vermarktet, ist Verpflichteter, sofern er eine marktbeherrschende Stellung innehat.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 625.

Aufgehoben durch Satzung v. 10.3.2006 (GV. NRW. S. 385), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2006.