Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung v. 10.3.2006 (GV. NRW. S. 385), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2006.

 

§ 6
Auskunftspflicht

(1) Auf Verlangen der zuständigen Landesmedienanstalt hat der Verpflichtete alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die für die Prüfung nach § 53 Abs. 5 RStV erforderlich sind (§ 53 Abs. 4 Satz 6 RStV).

(2) Insbesondere kann die zuständige Landesmedienanstalt folgende Angaben verlangen:

1. die für den Zugangsdienst geforderten Entgelte, die ihrer Berechnung zugrunde liegenden Daten, sowie Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass hinsichtlich verschiedener Zugangsdienste eine getrennte Rechnungsführung besteht (§ 53 Abs. 4 Satz 4 RStV),

2. zwischen dem Verpflichteten und Berechtigten getroffene Vereinbarungen,

3. die zur Prüfung einer marktbeherrschenden Stellung des Verpflichteten erforderlichen Informationen (§ 53 Abs. 3 RStV), insbesondere solche, die zur Bestimmung von Unternehmen erforderlich sind, die dem Verpflichteten nach § 4 Abs. 4 zuzurechnen sind.

(3) 1Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personengesellschaft sowie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Landesmedienanstalten, ihren Organen, ihren Bediensteten oder von ihnen beauftragten Dritten im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgabenerfüllung anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, dürfen nicht unbefugt offenbart werden. 2Soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, finden die Datenschutzbestimmungen nach Landesrecht Anwendung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 625.

Aufgehoben durch Satzung v. 10.3.2006 (GV. NRW. S. 385), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2006.