Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung v. 10.3.2006 (GV. NRW. S. 385), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2006.

 

§ 12
Gemeinsame Stelle Digitaler Zugang

(1) Die Entscheidungen der zuständigen Landesmedienanstalt werden entsprechend § 38 Abs. 2 RStV i.V.m. den Grundsätzen für die Zusammenarbeit der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (ALM-Grundsätze) und nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen durch die Gemeinsame Stelle "Digitaler Zugang" der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten vorbereitet.

(2) Die zuständige Landesmedienanstalt legt die Anzeige zur Aufnahme oder Änderung eines Zugangsdienstes oder eine Beschwerde der Gemeinsamen Stelle "Digitaler Zugang" unverzüglich vor.

(3) 1Die Gemeinsame Stelle "Digitaler Zugang" oder in den durch ihre Verfahrensordnung bestimmten Fällen die Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) spricht spätestens binnen acht Wochen nach Vorlage aller für die Entscheidung notwendigen Unterlagen eine Empfehlung aus und teilt das Ergebnis der zuständigen Landesmedienanstalt mit.

(4) Die zuständige Landesmedienanstalt trifft auf dieser Grundlage die Entscheidung.

DRITTER ABSCHNITT
Besondere Zugangsregelungen hinsichtlich einzelner Dienste

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 625.

Aufgehoben durch Satzung v. 10.3.2006 (GV. NRW. S. 385), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2006.