Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung v. 10.3.2006 (GV. NRW. S. 385), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2006.

 

§ 13
Zugang zu Technischen Plattformen (§ 53 Abs. 1 RStV)

(1) 1Wer Zugangsberechtigungsdienste (Conditional Access Services - CAS) anbietet, muss neben den Anforderungen des § 4 die notwendigen Vorkehrungen treffen, dass die von ihm verwalteten Dekoder über zugangsoffene Schnittstellen verfügen, die Dritten die Herstellung und den Betrieb eigener Anwendungen erlauben. 2Die Schnittstellen müssen dem Stand der Technik, insbesondere einheitlich normierten europäischen Standards entsprechen (§ 53 Abs. 1 Sätze 2 und 3). 3Dies ist jedenfalls dann erfüllt, wenn die Zugangsberechtigungsdienste über ein Common-Interface-Modul verarbeitet werden können. 4Technische Dienstleistungen müssen auch entbündelt vom Angebot von Kundenverwaltungssystemen (Subscriber-Management-Services) angeboten werden.

(2) Verpflichtete nach Abs. 1 müssen die einzusetzenden Dekoder so ausstatten, dass die angelieferten Datenströme in einer Weise empfangen und verarbeitet werden, die Anwendungen von Berechtigten ermöglicht, und
nach den Grundsätzen des § 53 RStV und dieser Satzung allen Berechtigten, die für die Dekoder auf der Grundlage des Betriebssystems und der Programmierschnittstellen (Application Programming Interfaces - API) Anwendungen betreiben oder daran anpassen wollen, die dafür notwendigen Informationen zugänglich machen und sie über alle dafür relevanten Veränderungen informieren. Die Schnittstellen müssen dem Stand der Technik, insbesondere einheitlich normierten europäischen Standards entsprechen, z. B. dem Standard Multimedia-Home-Plattform.

(3) Wer selbst oder durch ein ihm nach § 4 Abs. 4 zuzurechnendes Unternehmen eine technische Plattform in der Weise betreibt, dass er Dekoder vermarktet und zugleich sowohl

1. Anbieter von Zugangsberechtigungsdiensten (CAS) ist, als auch

2. die Programmierschnittstellen (API) der Dekoder bestimmt, die für die Herstellung und den Betrieb von Anwendungen im Zusammenhang mit Fernsehdiensten erforderlich sind,

muss neben den Anforderungen des § 4 die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen für eine Trennung der für die Dienstleistungen nach Nr. 1 und Nr. 2 notwendigen Funktionen des Dekoders treffen.

(4) 1Wer neben einer technischen Plattform nach Absatz 3 selbst oder durch ein ihm nach § 4 Abs. 4 zuzurechnendes Unternehmen auch eine Programmplattform betreibt, die Dekoder im Zusammenhang mit der Bündelung und Vermarktung von Programmen vertreibt und dabei eine marktbeherrschende Stellung hat, muss Zugangsberechtigungsdienste (CAS) so anbieten, dass die von ihm vermarkteten Programme von zugangsberechtigten Zuschauern ohne Behinderung mit allen Dekodern empfangen werden können, die die Anforderungen nach dieser Satzung erfüllen. 2Der Verpflichtete muss für die Zulassung von Anwendungen auf seiner technischen Plattform (Zertifizierung) Verfahren vorsehen, die unter Wahrung der Interessen an Wirtschaftlichkeit und Sicherheit eine Unabhängigkeit von seinen Anbieterinteressen gewährleisten.

(5) Auf die Zuweisung von Datenraten bei der Zusammenstellung des Datenstromes (Multiplexing) finden die Grundsätze des § 4 Anwendung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 625.

Aufgehoben durch Satzung v. 10.3.2006 (GV. NRW. S. 385), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2006.