Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 11.5.2006 (GV. NRW. S. 334), in Kraft getreten am 29. Juli 2006.

 

§ 6
Sonderzuständigkeiten

(1) Beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Leiterinnen und Leiter der in § 2 Abs. 1 genannten Behörden und Einrichtungen mit Ausnahme der Leitung der Bezirksregierungen und des Instituts für Landes- und Stadtentwicklungsforschung werden von mir getroffen, soweit nicht nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig ist. Das gilt nicht für die Festsetzung von Reise- und Umzugskostenvergütung sowie von Trennungsentschädigung und für die Bewilligung von Erholungsurlaub und die Genehmigung von Inlandsdienstreisen sowie Auslandsdienstreisen im europäischen Bereich.

(2) Die Entscheidungen nach den §§ 64 und 65 LBG werden von der oder dem nach § 1 Abs. 1 zuständigen Dienstvorgesetzten getroffen. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einer anderen Behörde oder Einrichtung ereignet, so darf die Aussagegenehmigung nur mit deren Zustimmung erteilt werden; mit Zustimmung der oder des zuständigen Dienstvorgesetzten kann die Entscheidung in diesen Fällen auch von der Behörde oder Einrichtung getroffen werden, bei der sich der betreffende Vorgang ereignet hat.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 160; geändert durch Artikel 16 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch VO v. 11.5.2006 (GV. NRW. S. 334), in Kraft getreten am 29. Juli 2006.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 17. April 2001.

Fn 4

§ 7 Überschrift ergänzt und Absatz 2 angefügt durch Artikel 16 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005.